OGH 8Fs1/94

8Fs1/94Tribunal supérieur12 janv. 1995

Texte intégral

OGH 8Fs1/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Ablehnungssache 21 Nc 1/93 des Landesgerichtes Wels über den Fristsetzungsantrag der W***** Ges.m.b.H. u. Co.KG., W***** Ges.m.b.H., HGes.m.b.H, D Ges.m.b.H., W***** P***** Ges.m.b.H., alle vertreten durch Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P*****, sowie des Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P***** und der Karin P***** den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Beim Landesgericht Wels ist zu 21 Nc 1/93 ein Ablehnungsverfahren gegen den ehemals für die die Vermögen der Einschreiter betreffenden Konkursverfahren zuständigen Richter auf Grund des behaupteten Vorliegens von Ausschließungsgründen anhängig. Gegen einen in diesem Verfahren ergangenen Beschluß erhob der Gemeinschuldner Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P***** Rekurs an das Oberlandesgericht Linz. Er verband damit den Antrag, die Ablehnungssache an ein Gericht außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz zu übertragen. In seiner Rekursentscheidung führte das Oberlandesgericht Linz zum Delegierungsantrag aus, daß der Oberste Gerichtshof mit Beschlüssen 8 N 2/93 vom 13.8.1993 und 8 Nd 1/94 vom 5.7.1994 eine Delegierung abgelehnt habe. Es sei daher auf diesen neuerlichen Antrag nicht mehr einzugehen.

Das Oberlandesgericht Linz, das für die meritorische Entscheidung über den Delegierungsantrag nicht zuständig wäre (§ 31 Abs 2 JN), hat durch seinen Beschluß erkennbar über die Zulässigkeit des Antrages entschieden. Damit liegt aber keine Säumigkeit im Sinne des § 91 GOG vor, weshalb der Fristsetzungsantrag zurückzuweisen war. Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, daß die Feststellung der Befangenheit weiterer Richter des Landesgerichtes Wels deshalb keine nach den abweislichen Beschlüssen des Obersten Gerichtshofes erfolgte Sachverhaltsänderung darstellen kann, da die Delegierung gemäß § 31 JN nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden kann.

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