OGH 9ObA229/94

9ObA229/94Tribunal supérieur11 janv. 1995

Texte intégral

OGH 9ObA229/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.01.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Wolf und Erich Huhndorf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DDr.Benno L*****, Landesbediensteter, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Tögl und Dr.Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann Dr.Josef Krainer, dieser vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung (Streitwert 80.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.Juli 1994, GZ 8 Ra 10/94-14, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. Juli 1993, GZ 36 Cgs 45/93-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 9.598,08 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin 1.599,68 S Umsatzsteuer) sowie die mit 6.086,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.014,40 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war zunächst bei den Österreichischen Draukraftwerken und danach vom 1.März 1972 bis 31.Dezember 1992 bei der beklagten Partei beschäftigt. Am 8.März 1992 unterzeichnete der Kläger einen Dienstvertrag, der mit "Sondervertrag gemäß § 36 VBG 1948" überschrieben war und vorsah, daß der Kläger ab 1.März 1972 höheren Dienst in der Rechtsabteilung 3 der beklagten Partei verrichten sollte. Im Rahmen der ziffernmäßigen Darstellung des Monatsbezuges findet sich nach Anführung des Monatsentgeltes von 11.093 S der in Klammer gesetzte Vermerk "Die generellen Bezugserhöhungen sind anzuwenden"; dann werden weitere Bezugsteile, wie Leistungszulage, Haushaltszulage, Steigerungsbetrag für zwei Kinder und Wohnungsbeihilfe angeführt. Im Punkt 24 ist vorgesehen, daß der Kläger aufgrund der geltenden Sozialversicherungsbestimmungen bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse als Angestellter versichert wird. Am 14.Oktober 1974 beschloß die Steiermärkische Landesregierung eine "Dienstordnung für die Vertragsbediensteten des Landes Steiermark", die am 1.Jänner 1975 in Kraft trat. Nach § 1 Abs 2 lit a dieser Dienstordnung sind von ihrer Anwendung Vertragsbedienstete ausgenommen, deren Dienstverhältnis durch einen Sondervertrag geregelt ist. Nach § 4 der Dienstordnung rücken Vertragsbedienstete nach einer Dienstzeit von fünf Jahren um einen und nach einer Dienstzeit von zehn Jahren sowie einer Dienstzeit von 15 Jahren jeweils um weitere zwei Vorrückungsbeträge vor. Gemäß § 8 der Dienstordnung gebührt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von zehn Jahren den Vertragsbediensteten, die bei ihrem Ausscheiden Anspruch auf eine Pension wegen Alters oder geminderter Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG haben, eine Zusatzpension. Diese Zusatzpension beträgt nach einer Dienstzeit von 15 und mehr Jahren 10 % des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat gebührenden Monatsentgeltes und der Haushaltszulage. Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen und Mehrleistungszulagen sind dem Monatsentgelt zuzurechnen. Der Kläger erhielt nach Vollendung einer Dienstzeit von fünf Jahren einen Vorrückungsbetrag nach der Dienstordnung, nach einer Dienstzeit von zehn Jahren zwei Vorrückungsbeträge. Die beiden Vorrückungsbeträge nach Vollendung der 15-jährigen Dienstzeit wurden dem Kläger mit Urteil des Erstgerichtes vom 14.Oktober 1992 rechtskräftig zuerkannt. Der Gehaltszettel des Klägers wies die Vorrückungsbeträge eigens aus. Dieser Gehaltsbestandteil war gekennzeichnet mit dem Wort "Dienstordnung".

Als sich der Kläger um eine Stelle bei der STEWEAG bemühte, intervenierte für ihn der damalige Landesrat Dr.Helmut H*****. Das Schreiben vom 21.September 1978 bezeichnet im Briefkopf als Absender Dr.Helmut H*****, Abgeordneter zum steiermärkischen Landtag, ***** und hat folgenden Wortlaut:

"Betrifft: Position in der STEWEAG

Sehr geehrter Herr Doktor!

Es gelang mir in Ihrer Angelegenheit relativ rasch ein ausführliches Gespräch mit Generaldirektor Dr.A***** zu führen. Ich darf Ihnen meinen Eindruck bzw die Aussagen offen darstellen, obwohl ich weiß, daß das für Sie bis zu einem gewissen Grad eine Enttäuschung bedeutet:

1. Meines Erachtens sieht die STEWEAG keine Möglichkeit, Ihnen eine Ihrer Ausbildung und Ihrer Einstufung entsprechende Position zur Verfügung zu stellen.

2. Die von Ihnen angezogene freiwerdende Position ist bereits mit einem geeigneten, sehr tüchtigen Stellvertreter vorbesetzt und der freiwerdende Posten wird dann auch aus Altersstrukturgründen mit einer Nachwuchskraft besetzt.

Ich darf Sie aber darauf hinweisen, daß nach dem Vertragsbedienstetenstatut, dem Ihr Dienstvertrag beim Land derzeit unterliegt, die Pensionsleistung wesentlich höher ist als die nach dem ASVG, so daß die Frage der Pragmatisierung nicht so entscheidend ist, wie Sie vermeinen. Wenn Sie aber andererseits, wie Sie mir sagten, Gelegenheit hätten, im Verbundkonzern eine wesentlich besser dotierte Stellung anzunehmen, dann muß ich Ihnen als Ihrer Familie Verbundener empfehlen, daß Sie die familiäre Problematik der Trennung, zumindest über die Arbeitswoche hin mit dem vermutlich beim Verbundkonzern wesentlich höheren Salär abwägen.

Ich bedaure, Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können, denke aber, daß ein offenes und freundschaftliches Wort mehr wert ist als freundliches Hinhalten.

Ich bin mit besten Grüßen an Ihre werte Frau Gemahlin und Sie

Ihr ergebener........"

Diesem Schreiben war ein Gespräch Dris.H***** mit dem für Personalwesen zuständigen Landeshauptmannstellvertreter Franz W***** vorausgegangen, der geäußert hatte, der Kläger solle sich mit seinem Statut begnügen; es sei ein neues Statut für Vertragsbedienstete in Vorbereitung, das eine gute Pensionsregelung enthalten werde; der Kläger solle auf die Pragmatisierung verzichten.

Um diese Zeit bemühte sich der Kläger auch um die Pragmatisierung. In der Folge wurde mit Beschluß der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Dezember 1980 dem Kläger die Altersüberschreitung - nach den damals geltenden Richtlinien mußte der Eintritt in den Landesdienst vor Vollendung des 40.Lebensjahres erfolgen und durfte im Zeitpunkt der Pragmatisierung das 45.Lebensjahr nicht überschritten sein - nachgesehen, der Kläger legte aber die für die Pragmatisierung erforderliche Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst nicht ab.

Am 4.Dezember 1981 stellte Hofrat Dr.Herbert L*****, der Sekretär des für Personalangelegenheiten zuständigen Landeshauptmannstellvertreters Franz W*****, dem Kläger die Angleichung seines Urlaubsausmaßes an jenes pragmatisierter Beamter, die unkündbare Stellung in Analogie zum Vertragsbedienstetenstatut und die Anerkennung des Vorrückungsbetrages nach fünfjähriger Landesdienstzeit in Aussicht, erklärte ihm aber, daß darüber hinausgehende Verbesserungen, insbesondere die Gewährung einer Zusatzpension des Landes und die volle Anwendung des Vertragsbedienstetenstatutes, nicht in Frage kämen. Der Kläger behielt sich eine Stellungnahme binnen 14 Tagen vor. Der Inhalt dieses Gespräches wurde in einer vom Kläger unterfertigten Niederschrift festgehalten. Eine Stellungnahme des Klägers zum Anbot der beklagten Partei erfolgte nicht.

Der Kläger begehrt die Feststellung der Verpflichtung der beklagten Partei, ihm ab 1.Jänner 1993 die Zusatzpension gemäß § 8 der Dienstordnung für die Vertragsbediensteten des Landes Steiermark in der Höhe von 10 % seines Letztbezuges zu gewähren. Der Kläger habe infolge des Verhaltens der beklagten Partei, insbesondere aufgrund des Schreibens vom 21.September 1978, nach Treu und Glauben annehmen dürfen, daß die Dienstordnung für ihn als Ganzes - einschließlich der Regelung über die Zusatzpension - Anwendung finden werde; die im Sondervertrag des Klägers genannten "generellen Bezugserhöhungen" umfaßten auch die Zusatzpension.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Dienstordnung schließe die mit Sondervertrag eingestellten Bediensteten ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich aus. Durch die vorbehaltslose Gewährung von Vorrückungsbeträgen habe der Kläger nur Anspruch auf diese, nicht aber auch auf die Zusatzpension erworben. Im Hinblick auf die finanzielle Besserstellung des Klägers in der Zeit seines aktiven Dienstverhältnisses gegenüber anderen Vertragsbediensteten bestehe nicht auch noch Bedarf nach einer Zusatzpension.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Grundlage des Dienstverhältnisses sei der Sondervertrag vom 8.März 1972; unter den dort genannten generellen Bezugserhöhungen könnten lediglich Valorisierungen gemeint sein, die vom Dienstgeber allgemein Dienstnehmern mit ähnlichem Aufgabenbereich gewährt würden. Aus dem Hinweis auf die Dienstordnung bei den Gehaltsauszahlungen könne der Kläger nicht auf die Absicht des Dienstgebers schließen, auf sein Dienstverhältnis ganz allgemein die Dienstordnung anzuwenden. Schließlich habe der Dienstgeber mit der Niederschrift vom 4.Dezember 1981 dem Kläger deutlich mitgeteilt, daß ihm eine Zusatzpension nicht gewährt werde.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das Ersturteil im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens ab. Dem Kläger sei zumindest konkludent die Anwendung der Dienstordnung auch im Hinblick auf die Zusatzpension zugesichert worden. Dem Kläger sei seit 1.Jänner 1977 der einzige damals aktuelle Vorteil aus der Dienstordnung, nämlich der monatlich anfallende Vorrückungsbetrag, laufend gewährt worden, wobei in den Gehaltszetteln ausdrücklich auf die Dienstordnung hingewiesen worden sei. Daraus habe der Kläger die Absicht der beklagten Partei erschließen können, auf sein Dienstverhältnis die Dienstordnung insgesamt anzuwenden. Sollte der Kläger aber noch Zweifel gehabt haben, ob ihm die beklagte Partei nicht nur die Vorrückungsbeträge, sondern auch weitere Vorteile aus der Dienstordnung, insbesondere die Zusatzpension, zukommen lassen wollte, seien diese Zweifel durch das nachfolgende, der beklagten Partei zurechenbare Verhalten ihrer Funktionäre im Jahre 1978 ausgeräumt worden. Der Kläger habe um diese Zeit eine berufliche Neuorientierung erwogen. Er habe nicht nur erwogen, eine Pragmatisierung anzustreben, was geringere Aktivbezüge, aber eine bessere Altersversorgung zur Folge gehabt hätte, sondern auch überlegt, eine besser dotierte Stelle beim Verbundkonzern anzutreten und sich um eine Stelle bei der STEWEAG bemüht. Wenn in dieser Phase das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung dem Kläger die Nachricht übermitteln ließ, er solle sich auf die für die Vertragsbediensteten allgemein vorgesehene Altersversorgung verlassen - und beispielsweise eine Pragmatisierung nicht anstreben, weil die damit verbundene Verbesserung der Altersversorgung nicht so bedeutend ist Gewicht falle - und dem Kläger drei Jahre lang (bis 4.Dezember 1981) nicht nachweislich eine andere Mitteilung zugegangen sei, so daß der Kläger in dieser Zeit auf eine Altersversorgung nach der Dienstordnung vertrauen durfte, dann verdiene dieses Vertrauen auch im Rahmen des § 863 ABGB Schutz. Dies gelte trotz des Umstandes, daß die Rücksprache mit dem zuständigen Mitglied der Landesregierung im Schreiben vom 21. September 1978 nicht erwähnt worden sei. Der Kläger habe davon ausgehen dürfen, daß Dr.H***** mit den dafür zuständigen Personen in der Landesregierung Rücksprache gehalten hatte, so daß dieses Schreiben nach den Umständen, unter denen es abgefaßt worden sei, zumindest aus der Sicht des Klägers den Standpunkt der beklagten Partei wiedergegeben habe. Daß mit diesem Schreiben nur der Eindruck einer Wissenserklärung erweckt werde, könne der beklagten Partei nicht zum Vorteil gereichen. Auch das Vertrauen des Arbeitnehmers auf eine Wissenserklärung des Arbeitgebers sei zu schützen, wenn eine Wissenserklärung über die Rechtslage vorliege, diese Erklärung dem Arbeitgeber zuzurechnen sei, der Arbeitnehmer bezüglich dieser Erklärung im guten Glauben gewesen sei und im Vertrauen auf diese Erklärung nachhaltige Dispositionen getroffen habe. Der Kläger habe keinen Grund gehabt, die Erklärungen der beklagten Partei für unrichtig zu halten, zumal die Gewährung der Vorteile aus der Dienstordnung trotz der in ihrem § 1 Abs 2 lit a vorgesehenen Ausnahme in ihrer Macht gestanden sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist berechtigt.

Die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes und Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder obliegt nach Art 21 Abs 1 B-VG den Ländern. Gemäß § 30 des L-VG Stmk regelt die Landesregierung, die nach § 27 Abs 1 L-VG Stmk die Vollziehung des Landes ausübt, ihre Geschäftsführung durch eine Geschäftsordnung. In dieser Geschäftsordnung ist festzusetzen, welche Angelegenheiten der Beschlußfassung der Landesregierung unterliegen und welche Angelegenheiten durch das Amt der Landesregierung unter der Leitung der einzelnen Regierungsmitglieder besorgt werden. Zum Zeitpunkt des Empfanges des Schreibens vom 21.September 1978 durch den Kläger bestimmte die Verordnung der steiermärkischen Landesregierung vom 7.Juli 1975, LGBl 1975/53 idF LGBl 1976/76, 1976/86, 1977/25 und 1977/44 in § 1 Abs 4 Z 10, daß alle Personalangelegenheiten, soweit sie nicht in den Dienstvorschriften begründete, unabweisliche Ansprüche betreffen (Vorrückung in höhere Gehaltsstufen, Gebührenurlaub usw) oder auf grundsätzlichen Beschlüssen der Landesregierung beruhen, von der Landesregierung in Sitzungen mit gemeinsamer Beratung zu verhandeln sind. Die Einbeziehung des gemäß § 1 Abs 2 lit a der mit Beschluß der steiermärkischen Landesregierung vom 14.Oktober 1974 erlassenen Dienstordnung von der Anwendung dieser Dienstordnung ausgenommenen Klägers in den Regelungsbereich durch Abänderung seines Sondervertrages hätte daher - ebenso wie die am 22.Dezember 1980 erfolgte Nachsicht der Altersüberschreitung im Sinne der Richtlinien für die Pragmatisierung - eines Beschlusses der Landesregierung als grundsätzlich mit der Vollziehung des Landes betrauten Organes bedurft.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes wurde bei Bedachtnahme auf diese Rechtslage und den Umstand, daß Dr.Heidinger das Schreiben vom 21.September 1978 nicht etwa in einer Funktion als Mitglied der Landesregierung im Namen des Landes, sondern in seiner Eigenschaft als um eine Intervention ersuchter Abgeordneter des steiermärkischen Landtages verfaßte, kein der beklagten Partei zurechenbarer Vertrauenstatbestand gesetzt, selbst wenn dem Kläger die Rücksprache Dris.H***** mit dem für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung bekannt gewesen wäre. Abgesehen davon, daß von Dr.H***** dem Kläger gegenüber nicht einmal der Anschein erweckt wurde, er gebe für die beklagte Partei verbindliche - durch eine Beschlußfassung der Landesregierung gedeckte - Erklärungen über die Gestaltung des Dienstverhältnisses des Klägers ab, hat jedenfalls die Landesregierung als zur Vertretung der beklagten Partei in dieser Angelegenheit berufenes Organ weder durch die Mitwirkung an der Schaffung eines äußeren Tatbestandes noch durch Duldung dem Kläger gegenüber den Anschein erweckt, die Einbeziehung des Klägers in die Pensionszuschußregelung der Dienstordnung sei durch ihre Beschlußfassung gedeckt (siehe JBl 1982, 197 [zust Wilhelm] = SZ 54/111; SZ 55/168; DRdA 1989/2 [zust W.Schwarz]; JBl 1989, 127; ZAS 1988/20 [zust Marhold]; Arb 10.783; JBl 1990, 534; JBl 1991, 517; ecolex 1991, 678 [im Ergebnis zust Wilhelm]; DRdA 1992/35 [im Ergebnis zust Eichinger]; zuletzt 9 ObA 156/94; vgl auch Mair, Verkehrsschutz gegenüber "gemeinnützigen" juristischen Personen ÖJZ 1993, 190 ff [194]).

Auch aus dem Vermerk "Dienstordnung" zu den in den Gehaltszetteln eigens ausgewiesenen Vorrückungsbeträgen kann der Kläger für seinen Standpunkt, auf sein Dienstverhältnis sei ungeachtet der Einschränkung ihres Geltungsbereiches in § 1 Abs 2 lit a die Dienstordnung anzuwenden, nichts gewinnen. Im Sondervertrag vom 8. März 1972 war dem Kläger die Anwendung der generellen Bezugserhöhungen zugesichert worden. Mangels Einschränkung auf die übliche jährliche Erhöhung der Bezugsansätze konnte der Kläger darunter auch die bei der beklagten Partei üblichen, über die Biennalsprünge nach dem VBG 1948 hinausgehenden fünf weiteren Vorrückungsbeträge nach der Dienstordnung verstehen. Keinesfalls ließ der Vermerk "Dienstordnung" bei den im Gehaltszettel ausgewiessenen Vorrückungsbeträgen den Schluß zu, die zur Vertretung der beklagten Partei berufene Landesregierung habe beschlossen, die gesamte Dientordnung einschließlich der Regelung über die Zusatzpension auf das Dienstverhältnis des Klägers anzuwenden.

Da die vertretungsbefugten Organe der beklagten Partei demnach dem Kläger gegenüber keinen äußeren Tatbestand gesetzt haben, aus denen er ihre Zustimmung zu einer Änderung seines Sondervertrages durch Einbeziehung in die Zusatzpensionsregelung nach der Dienstordnung hätte folgern können, erweist sich das Klagebegehren als nicht berechtigt.

Der Revision war daher im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zweiter und dritter Instanz beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.

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