OGH 3Nd513/94

3Nd513/94Tribunal supérieur23 déc. 1994

Texte intégral

OGH 3Nd513/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei TgesmbH, ***** vertreten durch Dr.Heinrich Oppitz, Rechtsanwalt in Wels, wider die Antragsgegnerin EgesmbH, ***** wegen S 11.060,-- sA, infolge Antrages der antragstellenden Partei, gemäß § 28 JN ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht Linz-Land als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Begründung

Begründung:

Die antragstellende Partei beabsichtigt, gegen die Antragsgegnerin eine Klage auf Zahlung von S 11.060,-- sA einzubringen. Sie habe im Auftrag der Beklagten im September 1993 mehrere Transportaufträge von Deutschland nach Österreich durchgeführt; hiefür sei ein Restbetrag von S 11.060,-- zuzüglich Verzugszinsen offen. Es habe sich um eine entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mit Fahrzeugen gehandelt, wobei der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten gelegen seien, von denen beide Vertragsstaaten der CMR seien. Es seien daher alle Voraussetzungen für eine Ordination im Sinne des Art 31 Z 1b CMR bzw § 28 Abs 1 Z 1 JN gegeben. Die antragstellende Partei stellte den Antrag, für diesen zu führenden Rechtsstreit ein Bezirksgericht in Österreich als zuständig zu bestimmen.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der antragstellenden Partei eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und der Ort der Ablieferung in Österreich liegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen war (RdW 1987, 411; Schütz in Straube, HGB, § 452 Rz 3, Anhang I CMR).

Zweckmäßigerweise war die Rechtssache demjenigen sachlich zuständigen Gericht zuzuweisen, in dessen Sprengel der Sitz der antragstellenden Partei gelegen ist.

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