OGH 8ObA333/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.12.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Felix Joklik und Rupert Gnant als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ulrike G*****, vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Verband W*****, vertreten durch Dr.Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 78.351,80 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.September 1994, GZ 34 Ra 85/94-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24.Mai 1993, GZ 7 Cga 306/93g-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S
5. 688 (darin S 948 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO); es handelt sich vielmehr bei dem Vorbringen, es sei gerichtsbekannt, daß die beklagte Partei ihre Angestellten je nach Bedarf, oft auch kurzfristig, in ganz Wien versetze, um eine unzulässige Neuerung im Revisionsverfahren, die mit dem festgestellten, sich aus dem schriftlichen Dienstvertrag ergebenden Beschäftigungsort in Widerspruch steht.
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).
Im übrigen ist den Revisionsausführungen zu erwidern, daß die beklagte Partei die ungerechtfertigte, weil der Vereinbarung widersprechende Versetzung der Klägerin nicht damit rechtfertigen kann, daß sie (allenfalls) zu einem früheren Zeitpunkt zur Entlassung berechtigt gewesen wäre; eines solchen Entlassungsgrundes hat sich die beklagte Partei jedenfalls verschwiegen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.