OGH 14Os170/94(14Os171/94)

14Os170/94(14Os171/94)Tribunal supérieur20 déc. 1994

Texte intégral

OGH 14Os170/94(14Os171/94)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Dezember 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Erdei als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karin S***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 5.Mai 1994, GZ 16 Vr 1.244/93-52, ferner über die Beschwerde der Angeklagten (§§ 494 a Abs 4, 498 Abs 3 StPO), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Freispruch enthält, wurde Karin S***** der Vergehen I/ der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, II/ des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und III/ der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde eine bedingt nachgesehene Vorstrafe widerrufen.

Der Sache nach nur gegen den Schuldspruch zu I/ richtet sich die auf die Gründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, die auch - ebenso wie die Staatsanwaltschaft - den Ausspruch über die Strafe mit Berufung anficht und sich gegen den Widerrufsbeschluß beschwert.

Nach dem Inhalt des von der Anfechtung betroffenen Schuldspruches (I/) hat die Angeklagte in der Zeit zwischen Oktober 1991 und Ende 1992 in Lustenau oder einem anderen Ort Vorarlbergs ein ihr anvertrautes Gut in einem nicht feststehenden, jedoch 25.000 S übersteigenden Wert, nämlich zwei am 3.Oktober 1991 von der Firma U***** Verleihe und Verkauf bzw von Horst K***** unter Eigentumsvorbehalt an die Firma I*****, Import-Export, gelieferte Pfeilwurfgeräte (Kaufpreis 96.000 S) sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Die behauptete Undeutlichkeit (Z 5) haftet den Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite nicht an. Der Beschwerde zuwider begnügte sich das Erstgericht bei der Umschreibung des Tatvorsatzes keineswegs mit der bloßen Wiedergabe der verba legalia, sondern zog vielmehr aus dem eingehend dargestellten, zielgerichteten Verhalten der Angeklagten unter ausdrücklicher Ablehnung des Karin S***** von der Anklage zur Last gelegten Betrugsvorsatzes den nach den Denkgesetzen einwandfreien Schluß, daß sie mit dem deliktsspezifischen Vorsatz gehandelt hat (US 9, 14, 15). Damit geht auch der Einwand der Scheinbegründung (Z 5) fehl.

Auch die reklamierte Unvollständigkeit, welche die Beschwerdeführerin in der Unterlassung von Feststellungen über die Existenz eines präsenten Deckungsfonds erblickt, liegt nicht vor. Daß nämlich die Angeklagte auf den Eingang einer Provisionszahlung vertraute, die sie zur Zahlung der Kaufpreisforderung befähigt hätte, gesteht ihr das Erstgericht ohnedies zu und hat eben deshalb den Betrugsvorsatz verneint (US 10). Als präsenter Deckungsfonds käme aber die damit erhoffte Erzielung künftiger Einnahmen nur dann in Betracht, wenn sie hierüber spätestens innerhalb einiger Tage hätte verfügen können. Derartiges hat die Angeklagte indes nicht einmal behauptet.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, geht sie doch nicht, wie es erforderlich wäre, vom festgestellten Urteilssachverhalt aus. Dies gilt sowohl für die Beschwerdeeinwendungen zur subjektiven Tatseite im allgemeinen wie auch für den von der Beschwerdeführerin behaupteten präsenten Deckungsfonds, der ihr nach den Urteilskonstatierungen in Wahrheit aber nicht zur Verfügung stand.

Die zum Teil offenbar unbegründete, im übrigen aber nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen sowie über die Beschwerde folgt (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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