OGH 4Ob1625/94

4Ob1625/94Tribunal supérieur19 déc. 1994

Texte intégral

OGH 4Ob1625/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter M*****, vertreten durch Dr.Franz Müller-Strobl und Dr.Robert Kugler, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei D***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Arnulf Hummer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 790.509,21 sA (Revisionsinteresse S 470.500 sA), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30.September 1994, GZ 5 R 45/94-45, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Der Kläger hat vorgebracht, er habe durch die "Fehlkonzeption" der Klimaanlage weniger Champignons geerntet als er bei einer auf die Erfordernisse der Champignonzucht abgestellten Klimaanlage geerntet hätte und dadurch einen Verdienstentgang von S 370.500 erlitten. Darüber hinaus habe er Baukosten von S 100.000 vergeblich aufgewendet, weil die Anlage für ihn unverwendbar sei und abgebaut werden müsse.

Nach den Feststellungen hatte die Beklagte die Anlage nicht zu planen, sondern nach den ihr zur Verfügung gestellten Plänen auszuführen. Die Beklagte hat sich nicht als Fachmann auf dem Gebiet der Verlegung von speziellen Anlagen für die Champignonzucht ausgegeben und daher bei der Auftragsvergabe vom Kläger auch nicht das Zuchtprogramm für Champignons erhalten.

Der Kläger hat demnach nicht bewiesen, daß die Beklagte die "Fehlkonzeption" der Anlage zu vertreten hat. Damit entfällt aber auch die Grundlage für den von ihm behaupteten Schadenersatzanspruch:

Hat die Beklagte die "Fehlkonzeption" der Anlage nicht zu vertreten, dann hat sie für die daraus abgeleiteten Schäden nicht einzustehen, weil sie nicht vertrags- und damit auch nicht rechtswidrig gehandelt hat. Feststellungen über die Schäden haben sich somit schon aus diesem Grund erübrigt, ohne daß es noch darauf ankäme, ob der Kläger den Schadenersatzanspruch schlüssig behauptet hat.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.