Texte intégral
OGH 10ObS264/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.12.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr. Friedrich Hötzl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Stöcklmayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Stevan O***** Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Roland Jäger, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Hilflosenzuschuß und Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juli 1994, GZ 5 Rs 57/94-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 3. März 1994, GZ 34 Cgs 190/92m-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Abgesehen davon, daß die Lösung der Frage, ob außer den bereits vorliegenden weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wären, zur Beweiswürdigung gehört und daher mit Revision nicht bekämpft werden kann (SSV-NF 7/12 mwN), hat der Kläger das Unterbleiben der Einholung eines angiologischen Gutachtens schon als Mangel des Verfahrens erster Instanz in seiner Berufung geltend gemacht. Dieser - vom Berufungsgericht verneinte - Mangel kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN). Soweit die Nichtberücksichtigung von Befunden und Attesten sowie die Unterlassung der Ergänzung des internen und der Einholung eines kardiologischen Gutachtens gerügt wird, handelt es sich auch diesbezüglich um Umstände der Beweiswürdigung, hinsichtlich derer allerdings Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens in der Berufung nicht gerügt wurden. Auch solche Mängel können nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden (SSV-NF 5/120 mwN).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenersatz an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.