Texte intégral
OGH 3Ob178/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.11.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brigitta S*****, vertreten durch Dr.Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei R***** reg.GenmbH, ***** vertreten durch Dr.Martin Morscher, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Exszindierung, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 31. August 1994, GZ R 681/94-12, womit die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 14.Juni 1994, GZ 3 C 89/93b-9, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Das Erstgericht verpflichtete im Anerkenntnisurteil die Beklagte gemäß § 41 ZPO zum Ersatz der Kosten des Exszindierungsstreites.
Das Rekursgericht gab dem Kostenrekurs der Beklagten Folge und änderte diese Kostenentscheidung dahin ab, daß die Klägerin zum Ersatz der Prozeßkosten verpflichtet wurde; es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der von der Klägerin gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls bei einer Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig.
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs ist daher mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 2 ZPO unzulässig und gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.