Texte intégral
OGH 10ObS258/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.11.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Fritz Stejskal (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Ingrid Schwarzinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Radmila J*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1.August 1994, GZ 33 Rs 54/94-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13.Dezember 1993, GZ 24 Cgs 48/93m-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können auch in Sozialrechtssachen nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht neuerlich mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN). Ob zu demselben Beweisthema ein weiteres Gutachten einzuholen ist, stellt eine Frage der Beweiswürdigung dar und kann vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden.
In der Rechtsrüge werden unzutreffend sekundäre Feststellungsmängel geltend gemacht. Die Vorinstanzen haben das zusammenfassende medizinische Leistungskalkül festgestellt und dabei auch die Gelenksbeschwerden und das depressiv-neurasthenische Zustandsbild der Klägerin berücksichtigt. Nach den Feststellungen sind auch vermehrte Krankenstände nicht zu erwarten; die dies in Frage stellenden Revisionsausführungen erweisen sich demnach als unzulässiger Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Im übrigen wird nicht dargetan, inwiefern die Rechtsfrage unrichtig gelöst worden sei.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.