OGH 10ObS254/94

10ObS254/94Tribunal supérieur23 nov. 1994

Texte intégral

OGH 10ObS254/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Fritz Stejskal (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Ingrid Schwarzinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Khaled S*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr.Werner Leimer und Dr.Manfred Leimer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.Februar 1994, GZ 13 Rs 106/93-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 27.Juli 1993, GZ 15 Cgs 115/92-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Wie der Revisionswerber selbst zugesteht, können Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (zuletzt SSV-NF 7/74 mwN). Davon abzugehen bieten die Rechtsmittelausführungen keinen Anlaß.

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Wenn der Revisionswerber aus den Feststellungen schließt, daß der Anmarschweg des Klägers "bei ungünstigen ländlichen Verhältnissen" eingeschränkt sei, übersieht er die weitere Feststellung, daß ihm die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (ohne Einschränkung) möglich ist und daher einer Erreichbarkeit der in Frage kommenden Großbetriebe nichts im Wege steht. Was den Umstand betrifft, daß überdurchschnittliche Krankenstände nicht festgestellt wurden, ist dem Kläger schon vom Berufungsgericht zutreffend die E SSV-NF 7/4 entgegengehalten worden. Schließlich versagt auch die Kritik des Revisionswerbers an der ständigen Rechtsprechung des Senates, daß von einem Arbeitsmarkt dann gesprochen werden kann, wenn österreichweit mindestens 100 Arbeitsplätze in einem Verweisungsberuf zur Verfügung stehen, weil diese Kritik bereits in der E SSV-NF 7/37 widerlegt wurde und in der Revision keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt werden.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.