OGH 12Os160/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.11.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.November 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hradil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus Daniel B***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 15.Juni 1994, GZ 10 Vr 1002/93-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Markus Daniel B***** wurde der Verbrechen (I.) der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 (erster Fall) StGB und (II.) der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB sowie (III.) des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Demnach hat er in Radenthein die am 12.August 1972 geborene Katharina T*****
I. von 6.Juni bis 12.August 1986 als Unmündige auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er ihre Brüste, teilweise oberhalb der Kleidung, sowie ihren Geschlechtsteil jeweils oberhalb derselben betastete;
II. ab 12.August 1986 bis Herbst 1989 außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben wiederholt zur Duldung des Beischlafes sowie Duldung und Vornahme von diesem gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen, nämlich eines Anal- und Oralverkehrs genötigt, indem er sie gewaltsam niederlegte, ihre Beine auseinanderdrückte, ihr Schläge in das Gesicht sowie Schläge und Fußtritte in den Unterleib versetzte, die Hände auf den Rücken drehte, ein Messer gegen sie richtete bzw in der Hand hielt (US 8, 26, 27) und ihr teilweise damit Schnittwunden im Oberkörperbereich zufügte;
III. von 6.Juni bis Herbst 1986 durch die zu I. angeführten Handlungen und wiederholten Geschlechtsverkehr (ausgenommen die Tathandlungen zu II. - US 7, 36) unter Ausnützung seiner Stellung als Lehrer gegenüber der seiner Ausbildung unterstehenden minderjährigen Schülerin zur Unzucht mißbraucht.
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten durch die Abweisung seiner Anträge auf Beiziehung eines Gerichtsmediziners zum Beweis dafür, daß entgegen dem medizinischen Sachverständigengutachtens keine der festgestellten Narben durch Ritzen mit einem Küchenmesser entstanden sein könne, sowie Einholung eines psychiatrischen Gutachtens darüber, daß die Briefe des Tatopfers vom Sommer 1986 keinen Hinweis auf einen Sexualkontakt zum Angeklagten ergeben und ein solcher "zumindest bis zu diesem Zeitpunkt auszuschließen ist" (133/II), nicht beeinträchtigt. Denn während es dem Begehren auf Zuziehung eines weiteren (gerichtsmedizinischen) Experten schon an den - im allein maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 4 ENr 41) nicht einmal behaupteten - gesetzlichen Voraussetzungen hiefür (§§ 125, 126 Abs 1 StPO) fehlt, disqualifiziert sich der weitere Beweisantrag von vorneherein als unschlüssig. Zum wesentlichen Beweiszweck - von der erstgenannten Prämisse gingen die Tatrichter ohnehin aus (US 31) - bleibt er nämlich die - hier auch keineswegs von selbst einsichtige - Begründung dafür schuldig, inwieweit die Verwertung des Fachwissens über Geisteskrankheiten die Möglichkeit bieten könnte, aus einem Briefinhalt einen sicheren Schluß auf das Unterbleiben sexueller Handlungen zu ziehen.
In der Mängelrüge (Z 5) werden keine formalen Begründungsmängel in Ansehung entscheidender Tatsachen - zu denen beispielsweise die Fragen, ob der Angeklagte dem Tatopfer neben den weiters festgestellten Gewalthandlungen (zu II.) in vielen oder nur einigen Fällen leichte Schnittwunden zufügte, die psychogenen Anfälle des Mädchens auf die inkriminierten sexuellen Angriffe zurückzuführen sind, eine der Unzuchtshandlungen (zu I.) in der "mit 1.Juli 1986 bezogenen Wohnung" des Angeklagten stattfand oder dieser etwa eine Vorliebe für bestimmte Äußerlichkeiten an weiblichen Personen hegte, ersichtlich nicht zählen - aufgezeigt, sondern der Sache nach lediglich die beweiswürdigenden Überlegungen des Schöffengerichtes, namentlich in bezug auf die Verläßlichkeit der Angaben der Zeugin Katharina T*****, einer unzulässigen Kritik unterzogen.
Der Beschwerde zuwider haben sich die Tatrichter im übrigen mit der Frage, aus welchen Gründen diese Zeugin die sexuellen Attacken des Beschwerdeführers über einen Zeitraum von etwa drei Jahren hindurch geduldet hat, ebenso wie mit den (an sich entlastenden) Angaben der Zeugen J*****, B***** und G***** ohnehin eingehend auseinandergesetzt (US 9 f, 22 f, 30 f).
Die allein das Verbrechen nach § 207 Abs 1 StGB betreffende Rechtsrüge (Z 9 lit a, zu I.) entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Denn den darin aufgestellten Behauptungen zuwider hat das Erstgericht die erforderlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite ohnehin getroffen (US 14, 35) und ging es auch davon aus, daß die Brüste des Unzuchtsopfers zur Tatzeit bereits entwickelt waren (US 5). Die weiteren Einwände gegen den objektiven Tatbestand hingegen setzen sich darüber hinweg, daß dem Angeklagten nicht bloß das Verabreichen von Küssen, das Aneinanderreiben der Körper und ein kurzes Betasten der Brust, sondern intensive Berührungen der entwickelten Brüste und des Geschlechtsteils des Mädchens angelastet werden (US 5 und 35).
Nach dem Gesagten war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).
Über die außerdem ergriffenen Berufungen wird daher das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.