OGH 4Ob1123/94

4Ob1123/94Tribunal supérieur8 nov. 1994

Texte intégral

OGH 4Ob1123/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.1994
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB01123.940.1108.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mverlags GmbH Co KG, ***** vertreten durch Dr.Christian Ebert und Dr.Thomas Huber, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei "D" ***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Heinrich Kammerlander und Dr.Martin Piaty, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 460.000) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 22.September 1994, GZ 1 R 195/9411, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Nach ständiger Rechtsprechung darf auch der blickfangartig herausgestellte Teil einer Werbeankündigung für sich allein nicht irreführend sein (ÖBl 1983, 45 A/BSchichtleser mwN). Im vorliegenden Fall sind aber nicht bloß die beiden - Leserzahlen symbolisierenden - Balken blickfangartig herausgestellt, sondern auch die Leser und Prozentzahlen, deren Auffälligkeitswert gleich dem der Balken ist. Wer die Balken wahrnimmt, sieht demnach auch, daß sich die Leserzahl der "Presse" keineswegs verdoppelt hat. Die angefochtene Entscheidung steht daher im Einklang mit der Rechtsprechung, kann ihr doch selbst vom flüchtigen Durchschnittsbetrachter, der nur den blickfangartig herausgestellten Teil aufnimmt, nichts Unwahres entnommen werden. Die Frage, ob eine Ankündigung im konkreten Fall zur Irreführung geeignet ist, ist im übrigen als Einzelfallfrage nicht erheblich iS des § 528 Abs 1 ZPO (4 Ob 119/93 mwN).

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