OGH 4Ob1119/94

4Ob1119/94Tribunal supérieur8 nov. 1994

Texte intégral

OGH 4Ob1119/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilhelm B*****, vertreten durch Dr.Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei A*****gesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Karl-Heinz Klee, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Zinsen (Streitwert S 120.000), infolge außerordentlicher Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 28.Juli 1994, GZ 2 R 148/94-35, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Der Oberste Gerichtshof hatte sich bisher (nur) mit der Frage zu befassen, ob der Lichtbildhersteller zu nennen ist, wenn Diapositive in Schutzhüllen übergeben wurden, die den Herstellervermerk tragen. Diese Frage wurde bejaht (MR 1986, H 5, 18; ÖBl 1987, 53 - Rennbahn-Expreß; MR 1994, 69 - Landschaft mit Radfahrern; MR 1994, 70 - Radwanderkarte; s dazu Walter, Herstellerbezeichnung, Gegenstandsbezeichnung und Änderungsverbot im Lichtbildrecht, MR 1994, 49). Zur Frage, ob nachträgliche Änderungen durch den Empfänger (zB das Herausnehmen der Diapositive aus den Schutzhüllen) die dadurch entstandene Verpflichtung auch seiner "Nachmänner", den Hersteller zu nennen, beseitigen können (s Walter aaO 51), gibt es noch keine Rechtsprechung.

Dennoch liegt keine erhebliche Rechtfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO vor:

Die Vorinstanzen haben den Anspruch des Klägers auch mangels Wiederholungsgefahr verneint. Ihre Beurteilung, daß ein neuerlicher Gesetzesverstoß angesichts des Verhaltens der Beklagten im Prozeß (Beschränkung der Prozeßführung auf die Frage der Wiederholungsgefahr) und auch außerhalb des Verfahrens (Ersatz und damit Wiedergutmachung des Schadens) äußerst unwahrscheinlich sei, steht im Einklang mit der Rechtsprechung (MR 1991, 70 - Willkommen in Innsbruck mwN). Die Frage, ob nach den besonderen Umständen des Falles mit einer Wiederholung des beanstandeten Verhaltens gerechnet werden muß, ist im übrigen so sehr einzelfallbezogen, daß sie keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO ist (stRspr SZ 60/187 uva).

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