OGH 6Ob648/94

6Ob648/94Tribunal supérieur27 oct. 1994

Texte intégral

OGH 6Ob648/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Kgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Cornelia K, vertreten durch Dr.Gerhard Rieger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung einer Garage, infolge der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das zum Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 28.Juni 1993, GZ 4 C 2234/91-13, ergangene Berufungsurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 19. Januar 1994, AZ 41 R 990/93(ON 21), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht stattgegeben.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit 3.248,64 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten an Umsatzsteuer 541,44 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile haben einander im Jahre 1973 geheiratet. Sie führten ihren ehelichen Haushalt in einem dem Ehemann gehörenden Haus, und zwar seit 1980 in einer neu geschaffenen Dachbodenausbauwohnung. Etwa 1985 ließ der Ehemann gegenüber der Einfahrt zu seinem Hausgrundstück eine Garage mit zwei PKW-Einstellplätzen errichten. Seit Fertigstellung dieser Garage wird sie einerseits zur Einstellung des vom Ehemann benützten Firmenfahrzeuges und andererseits zur Einstellung des von der Ehefrau benützten Privatfahrzeuges benützt. Auch Haus- und Gartengeräte sowie das Fahrrad der Ehefrau wurden in der Garage abgestellt. Der Ehemann war seit der Errichtung der Garage alleiniger Geschäftsführer einer von seinem Vater gegründeten Handelsgesellschaft. Dieser vermietete er spätestens im Jahr 1987 die Garage. Eine Mietvertragsurkunde wurde nicht errichtet. Die Gesellschaft zahlte ab dem Jahr 1987 jährlich 33.000 S als Garagenmiete.

Der Ehemann hat im Frühjahr 1989 die Ehewohnung verlassen und in der Folge eine Klage auf Scheidung der Ehe erhoben. Die Ehefrau benützte nicht nur die Ehewohnung, sondern auch einen der beiden Einstellplätze in der Garage weiter.

Mitte des Jahres 1991 schloß sie aber ihr Ehemann und Geschäftsführer der Handelsgesellschaft aus der Garagenmitbenützung dadurch aus, daß er die Schließvorrichtungen des Garagentores änderte.

Nachdem einer deshalb von der Frau gegen ihren Ehemann und die als Garagenmieterin auftretende Gesellschaft erhobenen Besitzstörungsklage mit Endbeschluß vom 23.Oktober 1991 stattgebeben worden war, erhob die Handelsgesellschaft als Garagenmieterin gegen die Ehefrau ihres Geschäftsführers eine auf titellose Benützung gestützte Räumungsklage.

Das Prozeßgericht erster Instanz gab diesem Räumungsbegehren statt.

Das Berufungsgericht änderte dieses erstinstanzliche Urteil im klagsabweislichen Sinn ab. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß eine Revisionszulässigkeitsvoraussetzung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliege.

Während das Prozeßgericht erster Instanz in rechtlicher Beurteilung aus der Tatsache einer mietweisen Überlassung der Garagennutzung an die Gesellschaft durch deren Geschäftsführer gefolgert hatte, daß die Garagenmitbenützung nicht zum Nutzungsrecht an der Ehewohnung gehören könne und der Beklagten höchstens eine bittleihweise Garagenmitbenützung eingeräumt worden sein mochte, die spätestens mit der Klage widerrufen worden sei, erachtete das Berufungsgericht einen klagbaren Anspruch der Gesellschaft in ihrer behaupteten Stellung als Garagenmieterin gegen die Beklagte als Garagenmitbenützerin schon deshalb als ausgeschlossen, weil keinesfalls ein besitzverstärktes Bestandrecht der Gesellschaft vorliege.

Die außerordentliche Revision der klagenden Gesellschaft ist wegen der darzulegenden Unschlüssigkeit der die angefochtene Entscheidung stützenden rechtlichen Folgerungen zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt.

Der Ehemann der Beklagten hat dieser die Mitbenützung der von ihm auf eigenem Grund, auf dem auch das Haus mit der Ehewohnung steht, errichteten Garage für das von ihr zu privaten Zwecken benützte Kraftfahrzeug eingeräumt und diese Benützung bis zu seinem Auszug aus der Ehewohnung und auch noch darüber hinaus geduldet. Darin liegt eine Widmung der Garagenmitbenützung zur zweckmäßigeren Benützung der Ehewohnung. Daraus erwuchs der Beklagten aber gegenüber ihrem Ehemann ein Anspruch auf Bewahrung ihres Garagenmitbenützungsrechtes als Teil des Anspruches auf Benützung der Ehewohnung (vgl MietSlg 35.002).

Der klagenden Gesellschaft ist das Wissen um diese eherechtliche Verpflichtung ihres Geschäftsführers voll zuzurechnen. Einen Räumungsanspruch, den der Ehemann der Beklagten gegenüber dieser nicht durchzusetzen vermöchte, kann deshalb auch die Gesellschaft nicht erfolgreich gegen die Beklagte geltend machen.

Nun wurde zwar nicht festgestellt, daß die Vermietung der etwa 1985 errichteten Garage ihrer teilweisen Widmung für Zwecke der besseren Benützung der Ehewohnung voranging (wie dies der Ehemann der Beklagten als Zeuge aussagte) oder nachfolgte ("spätestens seit 1987...") und nur für den zweiten Fall würde der ausgeführte Gedanke gelten. Im ersten Fall aber müßte sich die Gesellschaft das Verhalten ihres Geschäftsführers als Einverständnis zu einer Beschränkung der Garagenbenützung auf eine bloße Mitbenützung zurechnen lassen.

Der klagenden Gesellschaft steht aus diesen Erwägungen - abgesehen davon, daß Feststellungen darüber fehlen, daß sich überhaupt noch von der Beklagten in die Garage eingebrachte Gegenstände dort befinden und daher noch Gegenstände vorhanden sind, die die Beklagte wegzuschaffen hätte - der klageweise geltend gemachte Räumungsanspruch nicht zu.

Es erübrigt sich demgemäß darauf einzugehen, ob die Auswechslung der (mechanischen und elektronischen) Garagensperrvorrichtungen als Besitzausübungshandlung der Klägerin in ihrer behaupteten Stellung einer Mieterin zu werten seien, in welchem Fall aber entgegen den Ausführungen im angefochtenen Berufungsurteil nicht davon ausgegangen werden dürfte, daß die Gesellschaft die Garage noch nicht in einer nach außen augenfälligen Weise in ihren Besitz genommen hätte.

Der Revision war aus der oben dargelegten Erwägung ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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