OGH 14Os159/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.10.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Oktober 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Hobel als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Salzburg zum AZ 26 Vr 692/94 anhängigen Strafsache gegen Horst S***** wegen des Verdachtes des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 31.August 1994, AZ 9 Bs 313/94 (GZ 26 Vr 692/94-56 des Landesgerichtes Salzburg) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Durch den angefochtenen Beschluß wurde Horst S***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Gründe:
Über den auf Grund eines internationalen Haftbefehles (ON 7) am 30. Mai 1994 (S 163) in Deutschland festgenommenen Horst S***** wurde nach seiner Auslieferung am 29.Juni 1994 wegen des (dringenden) Verdachtes der Verbrechen des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB sowie des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB die Untersuchungshaft nach § 180 Abs 1 und Abs 7 StPO verhängt (ON 25). Zuletzt mit Beschluß vom 12.August 1994 (ON 41) ordnete der Untersuchungsrichter die Fortsetzung der Untersuchungshaft mit Wirksamkeit bis 12.Oktober 1994 an (§ 182 Abs 3 StPO).
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Linz der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten nicht Folge und verfügte die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis längstens 31. Oktober 1994. Es bejahte den dringenden Tatverdacht (der übrigens inzwischen zur Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft geführt hat), wonach Horst S***** am 9.März 1994 in Salzburg
1. / Thomas Sch***** durch Versetzen von zwei wuchtigen Stichen mit einem "Butterfly-Messer" gegen dessen Nacken und hinteren Kopfbereich vorsätzlich zu töten versucht und
2. / hiedurch mit Gewalt gegen eine Person unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Bargeldbetrag von 22.000 S und eine Flasche Rum, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen habe.
Die Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr sah es positiv als gegeben an und verneinte die Unangemessenheit der bisherigen Untersuchungshaft.
Dagegen richtet sich die vom Verteidiger fristgerecht erhobene Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten, die nicht berechtigt ist.
Sie versagt zunächst mit dem Einwand gegen den dringenden Tatverdacht. Denn diesen leitete das Oberlandesgericht zutreffend aus den Angaben des Tatopfers Thomas Sch***** ab. Der vom Beschuldigten angebotene Alibibeweis ist nach der Aktenlage nicht geeignet, diesen Tatverdacht zu entkräften.
Im übrigen verkennt die Beschwerde den hier maßgebenden Haftgrund des § 180 Abs 7 StPO, wonach bei einem mit mindestens zehnjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechen die Untersuchungshaft verhängt werden muß, sofern nicht auf Grund bestimmter Tatsachen das Vorliegen aller Haftgründe auszuschließen ist.
Im Hinblick auf die Flucht des Beschwerdeführers ins Ausland ist aber schon der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht auszuschließen, weshalb sich weitere Erörterungen erübrigen.
Mithin ist der Beschwerdeführer durch den bekämpften Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.