OGH 5Ob99/94

5Ob99/94Tribunal supérieur25 oct. 1994

Texte intégral

OGH 5Ob99/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Ernestine Z*****, vertreten durch Dr.Romana Aron, Mieter-Interessens-Gemeinschaft Österreichs, Antonsplatz 22, 1100 Wien, wider die Antragsgegnerin A***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Alois Obermeier, Industrie- und Immobilienverwaltung, Brünnerstraße 81, 1210 Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 12 MRG infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 26.April 1994, GZ 48 R 818/93-27, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 16.Juli 1993, GZ 16 Msch 16/92-23, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt,

a) den Sachbeschluß des Rekursgerichtes (ON 27) samt Belehrung (MschForm 4 mit angepaßtem Wortlaut: "Rekurs an den Obersten Gerichtshof" in Abs 1; "bei dem Erstgericht" in Abs 2 allen anderen Hauptmietern des Hauses Wien 16, Seitenberggasse 62 durch Anschlag an deutlich sichtbarer Stelle dieses Hauses zuzustellen (§ 37 Abs 3 Z 2 und 4 MRG);

b) eine Gleichschrift des Revisionsrekurses (ON 29) samt Belehrung (MschForm 7) den anderen Hauptmietern durch Anschlag in dem unter Punkt a) genannten Haus (§ 37 Abs 3 Z 17 lit c und Z 18 MRG) zuzustellen;

c) die Akten nach Ablauf der den anderen Hauptmietern durch die oben angeführten Zustellungen eröffneten Frist zur Erhebung eines Revisionsrekurses gegen den Sachbeschluß ON 27 bzw zur Erstattung einer Beantwortung des Revisionsrekurses ON 29 samt gegebenenfalls eingelangten weiteren Revisionsrekursen, Beantwortungen derselben nach Zustellung an den Antragsgegner oder Beantwortungen des Revisionsrekurses ON 29 wieder vorzulegen.

Begründung

Begründung:

Geht es im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 12 MRG - wie hier - um die rechtskräftige Feststellung der Höhe einzelner Betriebskostenposten oder der Qualifikation als solche, so könnten durch die Entscheidung auch die Interessen der anderen Hauptmieter des Hauses unmittelbar berührt werden (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 37 MRG Rz 52).

Ihnen ist daher auch noch im Verfahren über einen Revisionsrekurs ebenso Gelegenheit zur vollen Teilnahme am Verfahren zu geben, wie es im Verfahren vor der ersten und zweiten Instanz der Fall war.

Es waren daher die im Spruch genannten Aufträge zu erteilen.

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