OGH 12Os150/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.10.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Oktober 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hradil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dzemaljedin Z***** und andere Angeklagten wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 zweiter und vierter Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall, Abs 3 Z 3 SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dzemaljedin Z***** und die Berufungen der Angeklagten Edush E*****, Nijazi A***** und Milaim D***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 4.Juli 1994, GZ 12 Vr 1512/93-294, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Dzemaljedin Z***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Dzemaljedin Z***** wurde (neben anderen Angeklagten) des Verbrechens nach § 12 Abs 1 zweiter und vierter Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall, Abs 3 Z 3 SGG, teils im Stadium des Versuchs nach § 15 Abs 1 StGB und teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (A 1 und 3) sowie des Finanzvergehens des bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a und b FinStrG (B) schuldig erkannt. Demnach hat er (A) in Wels als Mitglied einer Bande und gewerbsmäßig (1) am 17.November 1993 zur Einfuhr von 4.460,3 Gramm sogenannter "Heroinzubereitung" (mit 2.160 Gramm reiner Heroinbase) beigetragen, indem er Kontakt zu einem Kaufinteressenten (verdeckten Fahnder) aufnahm, ein Verkaufsoffert über eine große Menge Heroin herstellte und durch Kontaktvermittlung mit Bandenmitgliedern in Tschechien als Lieferanten die Einfuhr und den Verkauf des Heroins mitorganisierte; (3) am 16.Dezember 1993 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Edush E*****, Nijazi A***** und Milaim D***** zumindest vier Kilogramm "Heroinzubereitung" mit 1.937,20 Gramm reiner Heroinbase sowie weitere ca 0,5 kg "Heroinzubereitung" in Verkehr zu setzen gesucht, indem er und seine Komplizen den unmittelbar bevorstehenden Verkauf der erstbezeichneten Heroinmenge samt Übergabe an den Kaufinteressenten in die Wege leitete, wobei der Vertrieb sowohl dieser als auch der weiteren von Nijazi A***** mit Wissen der anderen Mittäter mitgeführten Heroinmenge infolge Einschreitens der Polizei und Sicherstellung der Giftmengen beim Versuch blieb; (B) am 16.Dezember 1993 im Grenzbereich beim Zollamt Weigetschlag gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Edush E*****, Nijazi A***** und Milaim D***** eingangsabgabepflichtige Waren ausländischer Herkunft, nämlich 4.460,3 Gramm Heroin im Gesamtwert von 470.976 S, auf welche 446.000 S Zoll und 183.395 S Einfuhrumsatzsteuer, sohin Eingangsabgaben von insgesamt 629.395 S entfielen, vorsätzlich unter Verletzung der im § 48 ZollG normierten Stellungspflicht dem Zollverfahren entzogen.
Die vom Angeklagten Dzemaljedin Z***** dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Die erstgerichtliche Abstandnahme von der in der Hauptverhandlung beantragten Vernehmung des Zeugen Edip M***** bedeutete - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - keine Hintansetzung entscheidender Verteidigungsrechte. Abgesehen davon, daß der beantragte Zeuge nach den Erhebungen laut Begründung des gerügten Zwischenerkenntnisses unbekannten Aufenthaltes im ehemaligen Jugoslawien weilte und sich die angestrebte Beweisaufnahme sohin für nicht absehbare Zeit als undurchführbar erwies, hing die prozessuale Tauglichkeit des in Rede stehenden Beweisantrages nach Lage des Falles von der Anführung besonderer Gründe ab, aus denen die Beweisdurchführung ein antragskonformes Ergebnis hätte erwarten lassen. Daß der Angeklagte Dzemaljedin Z*****, der am 16.Dezember 1993 gemeinsam mit Komplizen bei dem Versuch, das tatverfangene Heroin an den kontaktierten Käufer abzusetzen, verhaftet wurde, seiner unter Beweis gestellten Behauptung zuwider mit jener Person ident war, die am 17.November 1993 die verfahrensgegenständliche Suchtgifttransaktion mit dem Kaufinteressenten angebahnt hatte, folgerten die Tatrichter nicht nur aus den - durch die unbestrittenen Begleitumstände der Täterkontakte in Tschechien und der Verhaftung des Beschwerdeführers und seiner Komplizen gestützten - Angaben der Mitangeklagten Edush E***** und Nijazi A***** in der Hauptverhandlung, sondern vor allem auch aus dem (in der Hauptverhandlung verlesenen) Protokoll über die (parteiöffentliche - § 162 a StPO) zeugenschaftliche Vernehmung des als Kaufinteressenten aufgetretenen verdeckten Fahnders im Vorverfahren (ON 97/I). Danach identifizierte der Zeuge den Angeklagten Z***** eindeutig als jene Kontaktperson, die ihm gegenüber am 17.November 1993 als Initiator des illegalen Drogengeschäftes aufgetreten war. Vor dem Hintergrund der im Antragszeitpunkt vorgelegenen Verfahrensergebnisse konnte somit davon nicht die Rede sein, daß die Berufung auf einen (noch dazu unbekannten Aufenthaltes in einer politisch instabilen Region im Ausland weilenden) Zeugen ohne jede Konkretisierung der antragsspezifischen Eignung dieser Beweisquelle jenes Mindestmaß an evidenter sachdienlicher Schlüssigkeit aufgewiesen hätte, welches prozessuale Antragstauglichkeit unabdingbar voraussetzt.
Die aus den dargelegten Erwägungen nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO).
Über die außerdem erhobenen Berufungen der Angeklagten Edush E*****, Nijazi A*****, Milaim D***** und Dzemaljedin Z***** wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.