Texte intégral
OGH 6Ob623/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.10.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl G*****, vertreten durch Dr.Walter Brandt und Dr.Karl Wagner, Rechtsanwälte in Schärding, wider die beklagten Parteien 1. Georg M*****, und 2. Margit M*****, beide vertreten durch Dr.Georg Santer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 9.856 S samt Nebenforderungen, infolge Revision der klagenden Partei gegen das zum Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 21.April 1994, GZ 14 C 3108/93-10, ergangene Berufungsurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28.Juni 1994, AZ 1 R 395/94(ON 14), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Das Klagebegehren war auf Zahlung eines Betrages von 9.856 S samt Nebengebühren gerichtet. Das Prozeßgericht erster Instanz gab diesem Zahlungsbegehren statt. Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im klagsabweisenden Sinne ab.
Der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, überstieg an Geld die Revisionsgrenze von 50.000 S nicht.
Die Revision ist daher gemäß § 502 Abs 2 ZPO, wie das Berufungsgericht auch im angefochtenen Urteil zutreffend ausgesprochen hat, "jedenfalls unzulässig".
Das Rechtsmittel war aus diesem Grund zurückzuweisen.