OGH 14Os119/94

14Os119/94Tribunal supérieur4 oct. 1994

Texte intégral

OGH 14Os119/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.10.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Oktober 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kamptner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christine N***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 erster Satz StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5.Mai 1994, GZ 12 e Vr 2.488/93-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Christine N***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 erster Satz StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe sowie zur Zahlung von 925.235,12 S an die P***** AG verurteilt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat sie diesen Geldbetrag in der Zeit von Anfang 1991 bis Anfang 1993 in wiederholten Angriffen aus der von ihr zu führenden Firmenkassa gestohlen.

Dieses Urteil bekämpft die Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; nur den Zuspruch an die Privatbeteiligte ficht sie mit Berufung an.

Der Einwand (Z 5), der für den Tatzeitraum ermittelte Schadensbetrag sei um den (Soll)Kassastand vom 2.Jänner 1991 (561.438,74 S) zu verringern, versagt schon deshalb, weil sich ein Manko nicht aus der Differenz von Sollkontoständen zu verschiedenen Zeitpunkten, sondern aus der Differenz von Soll- und Iststand im Überprüfungszeitpunkt (4.Feber 1993) ergibt. Der Sachverständige hat die Sollstände aus einem anderen, für die Berechnung des Fehlstandes unmaßgeblichen Grund (erst) ab dem 2.Jänner 1991 aufgelistet (S 35). Ob das deliktische Verhalten der Angeklagten allenfalls schon früher eingesetzt hat, kann dahingestellt bleiben, weil dem Tatzeitraum hier keine entscheidende Bedeutung zukommt.

Der Beschwerde zuwider konnten die Tatrichter die Absicht der Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende zusätzliche Einnahme zu verschaffen (US 5), formal mängelfrei aus der Vielzahl der durch Jahre hindurch fortgesetzten diebische Angriffe ableiten (US 2, 4, 9).

Mit der Wendung, daß die Angeklagte als Kassaführerin der P***** AG "im alleinigen Gelegenheitsverhältnis" stand, sich die Geldbeträge zuzueignen, hat das Erstgericht sinngemäß seine Feststellungen zusammengefaßt, wonach sie auch im Urlaubs- oder Krankheitsfall die Führung der Kassa nicht aus der Hand gab (US 4), den Fehlbetrag nicht erklären konnte (US 6), im Tatzeitraum auftragswidrig weit über den versicherungsmäßig gedeckten Betrag von 100.000 S hinausgehende (Soll)Kassastände zuließ (US 6), im Jahre 1978 die Kassa ordnungsgemäß übernommen und Diebstähle nicht behauptet hatte (US 5). Es hat damit zutreffend nur zum Ausdruck gebracht, daß keine konkreten Anhaltspunkte für die Täterschaft anderer Personen vorliegen und eine solche nach den Umständen mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit praktisch auszuschließen ist. Wesentliche Verfahrensergebnisse hat das Erstgericht in diesem Zusammenhang nicht unerörtert gelassen. Die Existenz eines Zweitschlüssels zum Tresor hat es ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen mit einbezogen (US 5).

Aus diesem Grunde gehen auch alle Einwände (Z 4) gegen die Abweisung der zur Widerlegung der Ausschließlichkeit des Gelegenheitsverhältnisses gestellten Beweisanträge (Ausforschung und Einvernahme aller bei der Firma seit 1978 Beschäftigten; Erhebungen über die Verwahrung der Safeschlüssel und über die allfälligen Zugriffsmöglichkeiten dritter Personen) ins Leere, zielten diese doch nur auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis ab.

Auch durch die Abweisung des Antrages auf Überprüfung des Firmenkontos bei der Rkasse ***** zum Beweis dafür, daß die Angeklagte die von ihr darauf eingezahlten Beträge nur unvollständig verbucht habe, wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt, weil der Sachverständige Dkfm.B diese Überprüfung ohnedies vorgenommen und die Ausgeglichenheit des Verrechnungskontos "Kassa/Bank" festgestellt hat (S 186, 192). Die Beschwerdeführerin konnte keine Gründe nennen, weshalb das Gutachten in diesem Punkte mangelhaft sei, zumal sich der Sachverständige insoweit auf die in der Belegsammlung der Firma vorhandenen Bankkontoauszüge stützen konnte, sodaß eine Befundaufnahme in der Bank entbehrlich war.

Da sich die Schadenshöhe schon aus dem tatsächlichen Kassastand, den um die Aufwendungen für Firmenbelange verminderten Einzahlungen in die Geschäftskasse und den Einzahlungen auf das vom Sachverständigen überprüfte und als mit den Belegen übereinstimmend befundene Verrechnungskonto ermitteln läßt, war eine darüber hinausgehende "gesamtbuchhalterische" Untersuchung, ob der Privatbeteiligten die der Angeklagten angelastete Schadenssumme abgeht, überflüssig, weshalb auch der darauf gerichtete Antrag zu Recht der Ablehnung verfiel.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

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