Texte intégral
OGH 9ObA199/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.09.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Barbara Hopf und Mag.Ernst Löwe als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Franz K*****, Angestellter, ***** im Revisionsverfahren nicht vertreten, wider die beklagte Partei M***** OHG, ***** vertreten durch Dr.Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 69.101 S brutto sA (Revisionsstreitwert 65.981 S brutto), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.Juni 1994, GZ 32 Ra 66/94-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 22.November 1993, GZ 17 Cga 1241/93b-18 , bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Mit diesen Ausführungen bekämpft die Revisionswerberin lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die nicht zuletzt im Hinblick auf die Aussage des Geschäftsführers der beklagten Partei der Aussage des Klägers über die bei Abschluß des Dienstvertrages getroffenen Vereinbarungen gefolgt sind und dem Inhalt der von einem Angestellten der beklagten Partei ohne Rücksprache mit dem Geschäftsführer (bzw dem Kläger) für Zwecke der Kreditaufnahme ausgestellten Gehaltsbestätigung Beilage 7 keine wesentliche Bedeutung beigemessen haben.
Was die von der beklagten Partei erhobene Rechtsrüge betrifft, sei sie darauf hingewiesen, daß die Berufung keine Rechtsrüge enthält und das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes unverändert übernommen hat. Die von der beklagten Partei versäumte Rechtsrüge kann in der Revision nicht mehr nachgeholt werden (siehe JBl 1954, 516 uva; zuletzt 9 Ob A 44/94), so daß sich eine Stellungnahme zu den diesbzüglichen Ausführungen der Revisionswerberin erübrigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.