OGH 9ObA167/94

9ObA167/94Tribunal supérieur28 sept. 1994

Texte intégral

OGH 9ObA167/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Barbara Hopf und Mag.Ernst Löwe als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Heinz Georg D*****, Angestellter,***** vertreten durch Dr.Peter Lösch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** B*****AG, ***** vertreten durch Dr.Heinz Wille, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 126.158 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.März 1994, GZ 31 Ra 176/93-4, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25.August 1993, GZ 16 Cga 71/93i-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

7. 605 (darin S 1.267,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob mit dem Kläger ein Dienstverhältnis auf Probe gemäß § 19 Abs 2 AngG vereinbart wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Den Ausführungen des Revisionswerbers, er sei unter Druck gestanden, es sei nur ein "faktisches" Arbeitsverhältnis zustande gekommen und der Probemonat sei gemäß § 864 a ABGB nicht Bestandteil des Dienstvertrages geworden, ist entgegenzuhalten, daß er damit nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht.

Nach den Feststellungen wurde dem Kläger für seine Bewerbung ein von der beklagten Partei aufgelegtes Bewerbungsformular übergeben, das ausdrücklich vorsah, daß bei Angestellten der erste Monat als ein Probemonat als vereinbart gilt. Eine solche Vereinbarung ist bei höheren Angestellten, deren Eignung für die angestrebte Stelle erst geprüft werden soll, nicht ungewöhnlich. Der Kläger unterfertigte das Formular und somit auch das unmittelbar über seiner Unterschrift befindliche Angebot eines Probemonats und übergab es ohne jegliche Einschränkung dem zuständigen Sachbearbeiter. Das Dienstverhältnis wurde von der beklagten Partei innerhalb der Probezeit gelöst und auf der Grundlage des Gehaltsvorschlags des Klägers im Bewerbungsschreiben abgerechnet. Bei diesem Sachverhalt kann keine Rede davon sein, der Kläger habe nur ein "faktisches" Arbeitsverhältnis begründet (vgl Arb 9.575, 10.615 ua). Er war auch nicht gezwungen, der Vereinbarung einer Probezeit zuzustimmen. Soweit er die Vorgaben der beklagten Partei durch seine Unterschrift zustimmend zur Kenntnis nahm, hatte er sich an diese zu halten.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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