OGH 9ObA158/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.09.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Barbara Hopf und Helmuth Prenner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Siegfried R*****, vertreten durch Dr.Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, wider die beklagte Partei Fa.G***** KG, ***** vertreten durch Dr.Robert Obermann, Rechtsanwalt in Kapfenberg, wegen 163.984,90 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.März 1994, GZ 8 Ra 124/93-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 6.September 1993, GZ 22 Cga 213/92-24 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 9.135 S bestimmten Kosten des Revsionsverfahrens (darin enthalten 1.522,50 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des Berufungsgerichtes, daß die Aneignung eines Betrages von 50 S aus der Kasse die Entlassung des Klägers rechtfertigt, zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Die Verwendung des Konjunktivs in den in der Revision bezeichneten Passagen des angefochtenen Urteils ist dadurch bedingt, daß das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen in indirekter Rede wiedergab. Im weiteren führt das Berufungsgericht jedoch aus, daß es die Bekämpfung der Sachverhaltsgrundlage des Ersturteiles nicht für berechtigt erachte und die Feststellungen als richtig übernehme. Damit ist die Entscheidungsgrundlage klargestellt.
Im weiteren macht der Revisionswerber geltend, das Berufungsgericht habe ohne Beweiswiederholung ergänzende Feststellungen getroffen. Damit wird ein Verfahrensmangel gerügt, der jedoch nicht vorliegt. Bei den relevierten Punkten handelt es sich nicht um Tatsachenfeststellungen, sondern um Erwägungen die das Berufungsgericht im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge der Berufung anstellte. Im übrigen kommt diesen Fragen keine entscheidende Bedeutung zu.
Daß der Kläger im Strafverfahren freigesprochen wurde, ist irrelvant, weil dies für das Zivilverfahren nicht bindend ist. Bei Entscheidung über das vorliegende Begehren ist nur von dem von den Vorinstanzen erhobenen Sachverhalt auszugehen. Danach war der Kläger in der Filiale der beklagten Partei (neben anderen Angestellten) mit dem Inkasso befaßt und hatte daher auch Zugang zur Registrierkasse. Fest steht, daß der Kläger am 23. 9. 1992 von einem Kunden eine Fünzigschillingnote kassierte, dem Kunden das Retourgeld von 2 S aus der Kasse gab, den Geldschein aber nicht in die Kassa legte, sondern in die Tasche seines Arbeitsmantels steckte. Bereits diese Vorgangsweise begründet den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit und rechtfertigt daher die Entlassung, zumal der Kläger, nachdem er zur Rede gestellt wurde, nicht einmal versuchte, den Vorfall aufzuklären. Im Hinblick auf die Handlung des Klägers war der beklagten Partei die weitere Beschäftigung des Klägers nicht zumutbar, weil sie berechtigten Grund zur Befürchtung haben mußte, daß der Kläger seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde und ihre dienstlichen Interessen aus diesem Grund gefährdet seien. Es ist daher nicht entscheidungswesentlich, ob sich der Kläger bei anderen Gelegenheiten, bei denen er am selben Tag bzw einige Zeit davor bei Manipulationen an der Kasse beobachtet wurde, Geld aus dem Kassenbestand aneignete. Aus diesem Grund ist ein Eingehen auf die diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichtes, zu denen keine eindeutigen Feststellungen vorliegen, entbehrlich.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.