Texte intégral
OGH 10ObS186/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.09.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Matzka (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Lohr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria R*****, vertreten durch Dr.Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in Lilienfeld, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.März 1994, GZ 31 Rs 8/94-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 9.August 1993, GZ 27 Cgs 14/92-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die bereits vom Berufungsgericht verneinten Verfahrensmängel der ersten Instanz, wie die Unterlassung der Parteienvernehmung der Klägerin, der Einholung ihrer Krankengeschichten oder eines berufskundlichen Gutachtens können nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit Revision nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden (SSV-NF 7/12, 7/65 ua).
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß für die Frage der Invalidität die konkrete Arbeitsmarktsituation (= wirtschaftliche Gesamtlage) im Großraum Hainfeld, nämlich ob die Versicherte dort tatsächlich einen Dienstposten finden kann (SSV-NF 6/56; 10 Ob S 115/94 ua), und die Lage des Wohnortes als persönliches Moment außer Betracht zu lassen sind (SSV-NF 1/20, 5/38, 7/18) der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht, reicht es insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.