OGH 10ObS194/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.09.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Josef Fellner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Renate Klenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Liselotte W*****, Friseurin, derzeit ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Februar 1994, GZ 34 Rs 122/93-55, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16.Juni 1993, GZ 4 Cgs 94/91-50, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.12.1989 gerichtete Klagebegehren ab. Es gelangte zu dem Ergebnis, daß die am 9.4.1951 geborene (daher am Stichtag erst 38 Jahre alte) Klägerin ihren erlernten Beruf als Friseurin in der Form der Rezeptionistin in großen Friseurgeschäften noch ausüben könne. In diesem Beruf gebe es in ganz Österreich mindestens 500 Arbeitsplätze. Ab Antragstellung bis zum 1.3.1992 sei die Klägerin überdies in der Lage gewesen, in größeren Salons gemischte Arbeiten als Friseurin und Maniküre oder ausschließlich Arbeiten als Maniküre auszuführen. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 1 ASVG seien daher nicht gegeben.
Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge. Es übernahm die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen aus, die Klägerin gehe durch die Verweisung auf die genannte Tätigkeit ihres Berufsschutzes als Friseurin nicht verlustig.
Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
In ihrer allein erhobenen Rechtsrüge führt die Revisionswerberin aus, bei der Rezeptionistin handle es sich um eine Hilfskraft, nicht aber um eine Fachkraft, sodaß durch Ausübung dieses Berufes ihr Berufsschutz als Friseurin verloren ginge. Diese Ausführungen stehen aber mit den gegenteiligen, auf ein berufskundliches Sachverständigengutachten gegründeten Feststellungen der Tatsacheninstanzen in Widerspruch, sodaß sie nicht zielführend sein können. Ist aber die Klägerin im Rahmen ihres erlernten Berufes verweisbar, sind die Voraussetzungen nach § 255 Abs 1 ASVG nicht gegeben.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin aus Billigkeit wurden nicht dargetan und waren nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.