OGH 10ObS182/94

10ObS182/94Tribunal supérieur20 sept. 1994

Texte intégral

OGH 10ObS182/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Josef Fellner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Renate Klenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Adalbert L*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Helmut Venus, Rechtsanwalt in Fürstenfeld, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.April 1994, GZ 8 Rs 22/94-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 7.September 1993, GZ 30 Cgs 170/92-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das auf eine Invaliditätspension ab 1.6.1992 gerichtete Klagebegehren ab. Es ging davon aus, daß der am 24.11.1952 geborene Kläger, der überwiegend als Hilfsarbeiter tätig war, infolge seines genau festgestellten körperlichen und geistigen Zustandes zB noch als Lager- und Transportarbeiter, Zeitungsexpeditarbeiter, Handelsarbeiter, Regalbetreuer, Tankstellenhelfer, Autowäscher, Hausbursche, Abwäscher, Werkstättenreiniger und Kistentischler arbeiten kann. Wegen dieser Verweisungsmöglichkeiten sei er nicht invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers, in der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden, nicht Folge.

In der Revision beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern.

Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Die nach § 46 Abs 3 ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Der Revisionswerber rügt neuerlich schon in der Berufung behauptete, vom Berufungsgericht aber verneinte angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz (Nichtanleitung zum Antrag auf Vernehmung des Hausarztes und des behandelnden Spitalarztes). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in einer Sozialrechtssache nicht zulässig (zB SSV-NF 7/12, 65 und 74 jeweils mwN).

Zu den vom Berufungsgericht als richtig übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen gehört, daß der Kläger auch auf andere als die bisher geleisteten Tätigkeiten verwiesen, aber nicht mehr umgeschult und angelernt werden kann, und daß es sich bei den beispielsweise genannten Verweisungstätigkeiten um einfach überlickbare Arbeiten handelt, die nach Anweisung verrichtet werden. Daraus hat das Berufungsgericht den zutreffenden Schluß gezogen, daß der Kläger für diese Verweisungstätigkeiten, bei denen es sich um einfache Hilfsarbeiten, nicht jedoch um Lehr- oder Anlernberufe handelt, weder umgeschult noch angelernt, sondern bloß unterwiesen werden muß. Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist daher richtig (§ 48 ASGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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