OGH 10ObS181/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.09.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Fellner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Renate Klenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gunther K*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Egon Jaufer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. März 1994, GZ 8 Rs 87/93-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 1. Juni 1993, GZ 34 Cgs 154/92-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Der am 12.4.1964 geborene Kläger leidet an einer Restsymptomatik nach einer Bandscheibenoperation in Form von Gefühlsstörungen und Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule, Verspannungen der Lendenstrecker und lumbalen Neuralgien mit endlagigen Wurzeldehnungsschmerzen. Unter Berücksichtigung dieser Leiden kann er noch leichte und im Ausmaß eines halben Arbeitstages noch mittelschwere Tätigkeiten verrichten, die im Sitzen, Gehen und Stehen, im Freien und in geschlossenen Räumen unter Einhaltung der üblichen Ruhepausen ausgeübt werden können und auch Tätigkeiten mit Fingergeschicklichkeit einschließen. Ständige Bück- und Hebearbeiten sind um die Hälfte eines Arbeitstages zu verkürzen und gleichmäßig auf diesen zu verteilen, wobei die zu bewegenden Lasten ein Gewicht von 15 Kilogramm nicht überschreiten sollen. Arbeiten an exponierten Stellen scheiden aus. Die Benützung von Steighilfen ist möglich. Akkord- und Fließbandarbeiten sind grundsätzlich zumutbar, auszuschließen sind jedoch Zwangshaltungen.
Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.5.1992 gerichtete Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß der Kläger, der als Installateur, Zeitungszusteller, Schlosserhelfer, Schuhindustriearbeiter und Hilfsarbeiter tätig gewesen sei, noch auf die Berufe eines Maschinenarbeiters (Presser, Präger, Stanzer) oder eines Portiers verwiesen werden könne. Daraus folgerte es rechtlich, daß die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach dem hier maßgeblichen § 255 Abs 3 ASVG nicht gegeben seien. Der Kläger sei auf die Tätigkeiten eines Maschinenarbeiters oder eines Portiers verweisbar.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen des geltend gemachten Verfahrensmangels, der darin erblickt wurde, daß das Erstgericht kein weiteres orthopädisches Sachverständigengutachten einholte. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als vollständig und richtig und hielt der Rechtsrüge entgegen, daß es nicht darauf ankomme, ob der Kläger mangels freier Arbeitsplätze keinen Arbeitsplatz als Portier erlangen könne. Pensionsversicherung und Arbeitslosenversicherung seien nicht zu verwechseln.
Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wiederholt der Kläger seine bereits in der Berufung ausgeführte Mängelrüge bezüglich der Unterlassung der Einholung eines weiteren orthopädischen Sachverständigengutachtens. Nach ständiger Rechtsprechung des Senates können auch in Sozialrechtssachen Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN).
Geht man von festgestellten Sachverhalt aus, dann muß auch die Rechtsrüge versagen. Soweit dargelegt wird, der orthopädische Sachverständige hätte zu dem Schluß kommen müssen, daß die orthopädische Situation des Klägers es einfach ncht mehr zulasse, ihn im Arbeitsprozeß zu behalten, wird der im Revisionsverfahren untaugliche Versuch unternommen, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen. Es trifft auch nicht zu, daß das Berufungsgericht auf die Rechtsrüge nicht ausreichend eingegangen sei. Dort hatte der Kläger ausgeführt, ihm sei eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet werde, nicht zumutbar. Dabei darf aber nicht übersehen werden, daß der Kläger mangels Berufsschutzes (gelernter oder angelernter Beruf) auf sämtliche Tätigkeiten des gesamtösterreichischen Arbeitsmarktes verwiesen werden kann, die mit seinem Leistungskalkül in Einklang stehen. Danach ist nicht zweifelhaft, daß der Kläger etwa auf die Tätigkeiten eines Maschinenarbeiters oder eines Portiers verwiesen werden kann. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend darauf verwiesen, daß es für die Frage der Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG rechtlich ohne Bedeutung ist, ob ein Versicherter auf Grund der konkreten Arbeitsmarktsituation im Verweisungsberuf einen Dienstposten finden wird (ausführlich SSV-NF 6/56 mwN). Nach dem festgestellten Leistungskalkül ist jedenfalls nicht davon auszugehen, daß der Kläger zu keiner geregelten Arbeit mehr fähig sei. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG verneint.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.