OGH 5Ob544/94

5Ob544/94Tribunal supérieur6 sept. 1994

Texte intégral

OGH 5Ob544/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.09.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna P*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Werner Hetsch und Dr.Werner Paulinz, Rechtsanwälte in Tulln, wider die beklagten Parteien 1.) Viktor P*****, Pensionist, und 2.) Auguste P*****, Pensionistin, beide *****, beide vertreten durch Dr.Günther Pointner, Rechtsanwalt in Tulln, wegen Unterlassung, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgerichtes vom 1.Februar 1994, GZ R 20/94-14, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Tulln vom 11.Juni 1993, GZ 2 C 1513/92t-8, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht gab dem mit S 50.000,-- bewerteten Klagebegehren (gerichtet auf Unterlassung des Gehens und Fahrens über ein Grundstück sowie auf Ausfolgung von Schlüsseln) statt.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 50.000,-- S nicht übersteigt und wies darauf hin, daß demgemäß die Revision jedenfalls unzulässig ist.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die "außerordentliche" Revision der beklagten Parteien mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Revision ist unzulässig.

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls - das heißt unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage - unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 50.000,-- S nicht übersteigt. Einer der in § 502 Abs 3 ZPO geregelten Ausnahmefälle ist hier nicht gegeben.

Das Berufungsgericht sprach gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S nicht übersteigt. Der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes ist für den Obersten Gerichtshof bindend, sofern nicht die Verletzung bindender Bewertungsvorschriften vorliegt (SZ 59/198; MGA JN-ZPO14 § 500 ZPO/E 24). Diese Bindung besteht insbesondere auch dann, wenn dem Berufungsgericht bei der Bewertung ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt ist und wenn es diesen nicht überschreitet (vgl 5 Ob 14/94).

Die nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässige Revision ist daher zurückzuweisen.

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