OGH 2Nd6/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.08.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Hermann W*****, ***** vertreten durch Dr.Hubert Tramposch, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.)***** Versicherungs AG,***** ***** 2.) Erich K*****, *****vertreten durch Dr.Bernhard Heid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 441.000 sA, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Rechtssache wird dem Landesgericht für ZRS Wien abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck zugewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Kläger wurde am 30.12.1991 als Lenker eines Kraftfahrzeuges in der Nähe von Pöls (Steiermark) bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Das Verschulden des Zweitbeklagten am Zustandekommen des Unfalls sowie die Haftung der Erstbeklagten als Haftpflichtversicherer des Zweitbeklagten ist unbestritten.
In der zunächst an das Landesgericht Innsbruck gerichteten Klage begehrt der Kläger restliches Schmerzengeld, den Ersatz der Kosten einer notwendigen Hilfskraft sowie den Zuspruch einer abstrakten Rente. Er berief sich dazu auf die Einholung eines neurologischen Sachbefundes und seine Vernehmung.
Die Beklagten wendeten - obwohl dem Zweitbeklagten die Klage noch gar nicht zugestellt ist - örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein und beantragten im übrigen die Abweisung der Klage. Sie beriefen sich auf ein im Vorverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten sowie auf die Vernehmung des Zweitbeklagten.
Mit Schriftsatz vom 7.Juli 1994 unterwarf sich der Kläger der Unzuständigkeitseinrede und beantragte die Überweisung der Klage an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht für ZRS Wien. Gleichzeitig beantragte er die Delegation der Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck. Da die Haftung der erstbeklagten Partei nicht strittig sei, könne sich das Beweisverfahren auf die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, unter Umständen dessen Erörterung, den Urkundenbeweis und die Parteienvernehmung des Klägers beschränken. Die Bestellung eines in Innsbruck ansässigen Sachverständigen sei aber zweckmäßig, weil diesem die Anreise für eine allfällige mündliche Erörterung seines Gutachtens nach Wien erspart bliebe.
Die beklagten Parteien sprachen sich gegen eine Delegation aus, weil sie voraussichtlich einen in Wien wohnhaften Zeugen namhaft machen werden und auch die mündliche Erörterung des Gutachtens in Wien zweckmäßig sei. Es sei auch nicht einzusehen, weshalb die beklagten Parteien zu einer Berufungsverhandlung nach Innsbruck reisen müßten.
Das Prozeßgericht erachtete eine Delegation als zweckmäßig.
Der Delegationsantrag ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei an Stelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Delegation obliegt dem Oberlandesgericht innerhalb seines Sprengels, außerhalb desselben dem Obersten Gerichtshof (§ 31 Abs 2 JN).
Für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Delegation ist der Wohnort der Parteien und der Zeugen maßgebend. Wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien beantwortet werden kann und eine der Parteien der Delegation widerspricht, ist dieser in der Regel der Vorzug zu geben; wenn aber mindestens eine Partei und die überwiegende Zahl der Zeugen im Sprengel des anderen Gerichtes wohnen, ist die Delegation zweckmäßig (EvBl 1966/380).
Im vorliegenden Fall erscheint die Delegation schon deshalb zweckmäßig, weil zu den geltend gemachten Ansprüchen sowohl die Vernehmung des Klägers als Partei als auch die Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten notwendig sein wird. Durch die Bestellung eines im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck ansässigen Sachverständigen wird sowohl die Befundaufnahme durch die verkürzte Zureise des Klägers als auch eine mögliche mündliche Erörterung des eingeholten Gutachtens erleichtert.
Wenn auch dem Kanzleisitz eines Parteienvertreters bei der Entscheidung über die Zweckmäßigkeit einer Delegation keine entscheidende Bedeutung zukommt, ist doch im konkreten Fall zu beachten, daß das Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck kostensparender geführt werden kann, weil dort beide Parteienvertreter ihren Sitz haben. Auf die Vernehmung eines in Wien wohnhaften Zeugen haben sich die beklagten Parteien noch nicht berufen.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände liegt die beantragte Delegation im Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Landesgericht Innsbruck durchgeführt werden kann.