OGH 14Os115/94(14Os117/94)

14Os115/94(14Os117/94)Tribunal supérieur18 août 1994

Texte intégral

OGH 14Os115/94(14Os117/94)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.August 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.Ebner, Dr.Rouschal und Dr.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Krumholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Antonin D***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgeriches für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26.April 1994, GZ 2 b Vr 1.799/94-63, sowie über seine damit verbundene Beschwerde (§§ 494 a Abs 4, 498 Abs 3 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Antonin D***** des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 14.Februar 1994 in Wien mit den zugleich abgeurteilten Artur L***** und Marcin N***** als Mittäter dem Peter G***** 1500 Brillen im Wert von 750.000 S durch Einbruch in dessen Geschäftsräumlichkeiten zu stehlen versuchte.

Die dagegen aus den Gründen der Z 4, 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist unberechtigt.

Durch die Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fache der Daktyloskopie wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten der Beschwerde (Z 4) zuwider nicht verletzt, betrifft doch das angegebene Beweisthema keinen für die Entscheidung über die Schuld entscheidenden Umstand. Denn daß, wie das beantragte Gutachten beweisen sollte, die an einem in der Nähe des Tatortes aufgefundenen polnischen Fahrzeug sichergestellten Fingerabdrücke nicht vom (rechtskräftig verurteilten) Mitangeklagten, dem polnischen Staatsangehörigen Marcin N***** stammen, konnte auf die Urteilsfindung schon deshalb keinen Einfluß nehmen, weil die Bereitstellung dieses PKW als Fluchtauto den Angeklagten gar nicht unterstellt wurde. Bei einem positiven Ergebnis der daktyloskopischen Untersuchung wäre aber für den Beschwerdeführer im Hinblick darauf, daß die Tatrichter seiner Behauptung, er habe den ihm nicht bekannten N***** und den Zweitangeklagten L***** zufällig vor dem Optikergeschäft getroffen - welche Darstellung von den beiden Mitangeklagten im übrigen nicht bestätigt wurde - keinen Glauben schenkte (US 7), erst recht nichts gewonnen. Der relevierte Verfahrensmangel haftet daher dem angefochtenen Urteil nicht an.

Aber auch die undifferenziert ausgeführte Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5 a) geht fehl.

Daß sich der Beschwerdeführer trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes bereits seit zwei Jahren in Wien bei seinem Bruder bzw bei Bekannten aufgehalten habe, tangiert die Lösung der Schuldfrage ebensowenig wie das Motiv für die Mißachtung dieses Verbotes, weshalb sich das erkennende Gericht mit diesem Teil der Verantwortung des Angeklagten nicht befassen mußte. Damit aber, daß das Bestehen des Aufenthaltsverbotes (nicht nur für den Beschwerdeführer, sondern auch für die beiden Mitangeklagten) Grund dafür gewesen wäre, sich vor den Polizeibeamten zu verbergen, haben sich die Tatrichter ohnedies auseinandergesetzt (US 7), dieser Behauptung indes jede Glaubwürdigkeit abgesprochen und nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller übrigen Verfahrensergebnisse gewonnenen Überzeugung (§ 258 Abs 2 StPO) und mithin formell mängelfrei die Täterschaft aller drei Angeklagten festgestellt.

Gegen diese entscheidende Tatsache ergeben sich nach Prüfung der Akten an Hand des Beschwerdevorbringens auch unter dem Gesichtspunkt des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO für den Obersten Gerichtshof keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken.

Ausführungen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a) läßt die Beschwerde zur Gänze vermissen. Soweit sie dazu auf ihr bisheriges Vorbringen zu den Nichtigkeitsgründen der Z 4, 5 und 5 a verweist, bringt sie den relevierten Nichtigkeitsgrund, der einen Vergleich der Urteilsfeststellungen mit den darauf angewandten gesetzlichen Bestimmungen erfordert, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß folgt (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung ist im § 390 a StPO begründet.

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