OGH 6Ob590/94

6Ob590/94Tribunal supérieur10 août 1994

Texte intégral

OGH 6Ob590/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.08.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1.Dipl.Ing.Dr.Sepp F*****, und 2.C*****-Stiftung , beide vertreten durch Dr.Erich und Dr.Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Parteien Barbara N, vertreten durch Dr.Georg Reiter, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Übertragung von Geschäftsanteilen an einer KEG (iL) und Unterfertigung eines entsprechenden Firmenbuchgesuches (Teilstreitwert 490.000,-- S), Unterlassung von Verfügungen als Gesellschafterin und Liquidatorin einer KEG (Teilstreitwert 300.000,-- S) sowie Sicherung der klageweise erhobenen Ansprüche im Sinne des § 382 Abs 1 Z 6 EO, infolge Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Parteien gegen den zur einstweiligen Verfügung des Landesgerichtes Salzburg vom 14. Oktober 1993, GZ 7 Cg 298/93-2, ergangenen rekursgerichtlichen Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 31.März 1994, AZ 2 R 54/94 (ON 23), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Parteien wird zurückgewiesen.

Die klagenden und gefährdeten Parteien sind schuldig, der Beklagten und Antragsgegnerin die mit S 15.097,50 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin enthalten an Umsatzsteuer S 2.516,25) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Eine ausländische Stiftung und ein von dieser ausgewählter Architekt erhoben durch ihren gemeinsamen Prozeßvertreter gegen eine inländische Kunstmalerin klageweise die Begehren 1. auf Übertragung eines (98 %igen) Geschäftsanteiles an einer inländischen Kommanditerwerbsgesellschaft (i.L.) zum größeren Teil an den Architekten und zum kleineren Teil an die Stiftung sowie auf Unterfertigung eines entsprechenden Firmenbuchgesuches und 2. auf Unterlassung aller Gesellschafter- und Abwicklerverfügungen in Ansehung der KEG, insbesondere in Ansehung zweier im grundbücherlichen Eigentum der Gesellschaft stehenden inländischen Liegenschaften.

Diese Urteilsbegehren stützten die Kläger auf die Behauptungen, daß die im Mai 1991 zur Verfolgung wirtschaftlicher und ideeller Interessen der ausländischen Stiftung von einer inländischen Kunstmalerin und einem Rechtsanwaltskanzleiangestellten des Vertragsverfassers gegründete Kommanditerwerbsgesellschaft mit Geldmitteln, die die Stiftung im Kreditweg aufgebracht und zur Verfügung gestellt habe, zwei inländische Liegenschaften gekauft habe, deren grundbücherliche Eigentümerin sie nunmehr auch sei; dieses praktisch einzige Vermögen der Gesellschaft sei durch die Beklagte als einzige Komplementärin der Gesellschaft verkauft worden und drohe nach Ablauf einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung auch an die Käufer übertragen zu werden, wodurch die Beklagte ihre gegenüber der Stiftung übernommenen Treuhänderpflichten gröblichst vernachlässigen würde. Gleichzeitig mit der Gründung der KEG habe die Beklagte der Stiftung ein nach wie vor aufrechtes Anbot zur Übernahme ihrer Gesellschafterbeteiligung durch die Stiftung oder einen von dieser bestimmten dritten Person erstellt, zu dessen Annahme die beiden Kläger sich bereits bereiterklärt hätten; die Beklagte sei aber dabei, zur wirtschaftlichen Hintertreibung der Übertragung ihrer Geschäftsanteile an der KEG durch Mitwirkung an einem Auflösungsbeschluß und Verkauf des Gesellschaftsvermögens, namentlich der beiden Liegenschaften und damit durch Entwertung des Gesellschaftsanteiles zu vereiteln.

Mit ihrer Klage verbanden die Stiftung und der von ihr ausgewählte Architekt den Provisorialantrag, "zur Sicherung sämtlicher vermögensrechtlicher Ansprüche der Kläger an den Gesellschaftsanteilen" (der Beklagten) die Veräußerung und Belastung der beiden Gesellschaftsliegenschaften zu verbieten und dieses Verbot grundbücherlich anzumerken.

Das Prozeßgericht hat die einstweilige Verfügung ohne vorherige

Vernehmung der Antragsgegnerin antragsgemäß erlassen und dabei die zu

sichernden Ansprüche ausdrücklich als jene auf "Übertragung der

Gesellschaftsanteile an der... KEG (i.L.) ..." sowie "auf

Unterlassung aller Verfügungen der beklagten Partei als

Gesellschafterin und Liquidatorin der ... KEG, insbesondere über die

Liegenschaften ..." bezeichnet. Es hat das Verbot ausdrücklich der Beklagten auferlegt und die grundbücherliche Anmerkung des Verbotes in den (im bücherlichen Eigentum der KEG stehenden) beiden Liegenschaften angeordnet.

Am letzten Tag der Rekursfrist langte beim Prozeßgericht ein Verfahrenshilfeantrag der Beklagten und Gegnerin der gefährdeten Parteien ein. Zwei Tage später bewilligte das Prozeßgericht die beantragte Verfahrenshilfe und ersuchte die zuständige Rechtsanwaltskammer um Namhaftmachung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer. Sechs weitere Tage später langte beim Prozeßgericht ein tags zuvor durch einen frei gewählten anwaltlichen Prozeßbevollmächtigten der Gegnerin der gefährdeten Parteien verfaßter Schriftsatz mit der Ausführung eines Rekurses gegen die einstweilige Verfügung sowie eines Widerspruches ein. Das Prozeßgericht wies Rekurs und Widerspruch als verspätet zurück. Dem von der Rechtsanwaltskammer namhaft gemachten Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe wurde der Bestellungsbeschluß am selben Tag zugestellt wie der Zurückweisungsbeschluß dem frei gewählten Prozeßbevollmächtigten. Der Zurückweisungsbeschluß blieb unangefochten und erwuchs daher in Rechtskraft. Innerhalb der ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses laufenden Rechtsmittelfrist erhob die Beklagte und Antragsgegnerin durch den für sie bestellten Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe einen Rekurs gegen die einstweilige Verfügung. Diesen Schriftsatz wies das Prozeßgericht wegen Verbrauches des Rekursrechtes durch den (bereits als verspätet zurückgewiesenen) vom frei gewählten Prozeßbevollmächtigten verfaßten Schriftsatz zurück.

In Stattgebung eines dagegen erhobenen Rekurses hob das Rekursgericht die Zurückweisung des durch den Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe ausgeführten Rechtsmittels der Antragsgegnerin gegen die EV ersatzlos auf. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

In der Folge entschied das Rekursgericht über diesen gegen die einstweilige Verfügung erhobenen Rekurs und gab ihm insoweit statt, als nur der klageweise erhobene Unterlassungsanspruch und nicht auch der Anspruch auf Überlassung der Geschäftsanteile und auf Unterfertigung einer entsprechenden Firmenbucheingabe gesichert werde sowie daß die grundbücherliche Anmerkung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes zu unterbleiben habe.

Dazu sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. Überdies sprach das Rekursgericht aus, daß eine Revisionsrekursvoraussetzung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO iVm §§ 78 und 402 Abs 4 EO vorliege.

Die klagenden und gefährdeten Parteien erheben gegen die abweislichen Teile der Rekursentscheidung Revisionsrekurs mit einem auf Wiederherstellung der erstinstanzlichen einstweiligen Verfügung zielenden Abänderungsantrag.

Die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Parteien erachtet den Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer Rechtsmittelvoraussetzung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO als unzulässig; im übrigen strebt sie die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.

Der Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer Voraussetzung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO unzulässig:

Die von den Revisionsrekurswerbern neuerlich aufgeworfene Frage nach der Unzulässigkeit des durch den Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe gegen die einstweilige Verfügung ausgeführten Rekurses und nach der dadurch eingetretenen formellen Rechtskraft der vom Prozeßgericht erster Instanz erlassenen einstweiligen Verfügung wurde durch die in Rechtskraft erwachsene Rekursentscheidung (ON 17) über die ersatzlose Aufhebung der Rekurszurückweisung und den Auftrag zur Rekursvorlage mit innerverfahrensrechtlicher Bindungswirkung endgültig und nicht wieder aufrollbar in dem Sinn gelöst, daß zur Zeit der Erhebung des durch den Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe verfaßten Rekurses das Rechtsmittelrecht der Antragsgegnerin noch nicht (durch den zu Recht oder Unrecht, aber unangefochten und damit rechtskräftig als verspätet zurückgewiesenen, durch den frei gewählten Prozeßbevollmächtigten eingebrachten Schriftsatz) verbraucht war.

Diese Frage ist damit jeder weiteren Nachprüfung, auch durch den Obersten Gerichtshof, entrückt.

Die rekursgerichtliche Verweigerung der grundbücherlichen Anmerkung eines gegen die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Parteien (in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin und Liquidatorin der als Liegenschaftseigentümerin grundbücherlich einverleibten KEG) erlassenes Veräußerungs- und Belastungsverbot beruht auf einer unmittelbaren Anwendung des § 382 Abs 1 Z 6 EO, weil sich der klageweise erhobene, zu sichernde Unterlassungsanspruch ausschließlich gegen die Gesellschafterin und Liquidatorin, nicht aber gegen die grundbücherliche Liegenschaftseigentümerin (KEG) richtet und nicht das Eigentumsrecht oder ein anderes bücherliches Recht an den Liegenschaften, sondern die Gesellschaftsbeteiligung (über die bloß mittelbar wirtschaftlich das Gesellschaftsvermögen beherrscht wird) zum Gegenstand hat.

Es fehlt daher an einer Revisionsrekursvoraussetzung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO.

Der Revisionsrekurs war aus diesen Erwägungen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO, §§ 78, 402 Abs 4 EO.

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