OGH 14Os94/94

14Os94/94Tribunal supérieur26 juil. 1994

Texte intégral

OGH 14Os94/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Juli 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Krumholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dietmar P***** wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Telfs vom 5.Mai 1994, GZ U 79/94-7, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr.Stöger, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichtes Telfs vom 5.Mai 1994, GZ U 79/94-7, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 12 Abs 1 SGG.

Dieses Urteil wird aufgehoben und dem Bezirksgericht Telfs aufgetragen, sich der Verhandlung und Urteilsfällung zu unterziehen.

Begründung

Gründe:

Mit dem oben angeführten (unrichtig unter dem 6.Mai 1994 ausgefertigten) Urteil sprach das Bezirksgericht Telfs seine sachliche Unzuständigkeit aus (§§ 261, 458 Abs 5 StPO). Nach der Anzeige und dem Ergebnis der Hauptverhandlung vom 5.Mai 1994 steht der Beschuldigte im Verdacht, von Dieter B***** in der Zeit ab November 1993 bis Dezember 1993 etwa 50 Gramm Cannabisharz (Haschisch) erworben, das Suchtgift in der Folgezeit auch besessen und überdies am 25.Jänner 1994 dem Dieter B***** 10 Stück LSD-Trips ("Erdbeer") verkauft zu haben. Davon ausgehend vertrat das Bezirksgericht die nicht näher begründete Auffassung, daß nicht das im Bestrafungsantrag angenommene Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG, sondern vielmehr das dem Schöffengericht zur Aburteilung zugewiesene Verbrechen nach § 12 Abs 1 SGG in Betracht komme.

Damit verkennt das Bezirksgericht den Tatbestand des § 12 Abs 1 SGG. Darnach ist (mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) gerichtlich strafbar, wer den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge erzeugt, einführt, ausführt oder in Verkehr setzt. Der Erwerb oder Besitz von Suchtgift allein, sei es auch in einer großen Menge, ist somit nach § 12 Abs 1 SGG überhaupt nicht, nach der Strafbestimmung des § 14 a SGG als Vergehen (mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) aber nur unter der weiteren Voraussetzung gerichtlich strafbar, daß der Täter beim Erwerb oder Besitz mit dem Vorsatz handelt, daß die große Suchtgiftmenge in Verkehr gesetzt werde.

Da indes für diesen Vorsatz nach der Aktenlage ein ausreichender Verdacht nicht vorliegt und im Unzuständigkeitsurteil auch gar nicht angenommen wurde, scheidet schon deshalb das in die Zuständigkeit des Einzelrichters des Gerichtshofes fallende Vergehen nach § 14 a SGG, soweit es den Erwerb und Besitz von rund 50 Gramm Haschisch betrifft, ebenfalls aus.

Das Bezirksgericht hat aber auch übersehen, daß der für die Annahme einer großen Menge im Sinne des § 12 Abs 1 SGG erforderliche Gehalt von 20 Gramm THC (Reinsubstanz) bei einer Haschischmenge von 50 Gramm keineswegs erreicht wird (S 69 und 71). Für dieses Suchtgift, das der Beschuldigte nach den Angaben des ihn belastenden Zeugen Dieter B***** von diesem erworben haben soll, kommt demnach weder der Verbrechenstatbestand des § 12 Abs 1 SGG noch der Vergehenstatbestand des § 14 a SGG in Betracht.

Soweit der Beschuldigte darüber hinaus im Verdacht steht, 10 Stück LSD-Trips ("Erdbeer") in Verkehr gesetzt zu haben, ist aber nach dem Gutachten der Kriminaltechnischen Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres vom 18.Februar 1994 davon auszugehen, daß für die Annahme einer großen Menge bei LSD (die 0,01 Gramm = 10 mg Reinsubstanz beträgt) 100 Trips erforderlich sind (S 71). Mit dem Verkauf von 10 Stück LSD-Trips kann daher ein Verdacht nach § 12 Abs 1 SGG ebensowenig begründet werden.

Mit Recht hat somit die Staatsanwaltschaft die Bestrafung des Dietmar P***** nur wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 (4., 5. und 6.Fall) SGG beantragt.

Das Unzuständigkeitsurteil des Bezirksgerichtes Telfs verletzt demnach zum Nachteil des Beschuldigten das Gesetz in der Bestimmung des § 12 Abs 1 SGG, weshalb in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu erkennen war (§ 292 letzter Satz StPO).

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