Texte intégral
OGH 8Nd506/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.07.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gregor A*****, vertreten durch Dr.Walter Reitmann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei H***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Müller, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 2,413.212,76 sA über den Antrag des Klägers auf Delegierung des Landesgerichtes Klagenfurt beschlossen:
Spruch
Anstelle des Landesgerichtes Salzburg wird das Landesgericht Klagenfurt zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache bestimmt.
Begründung
Begründung:
Der Kläger beantragte die Delegierung des Landesgerichtes Klagenfurt mit der Begründung, die von der beklagten Partei ausgelieferte und aufgestellte Lackierkabine, aus deren Mängeln die Klagsforderung abgeleitet wird, befinde sich in der Werkstätte des Klägers in Klagenfurt, sodaß an diesem Ort der Befund durch einen Sachverständigen zu erheben sei. Weiters seien sowohl der Kläger
als auch die zahlreichen, vom Kläger bisher namhaft gemachten
Zeugen im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt wohnhaft.
Die beklagte Partei sprach sich gegen die Delegierung aus, weil dadurch weder eine Verkürzung des Prozesses noch dessen Verbilligung noch eine Erleichterung des Gerichtszuganges erreicht werde.
Das Vorlagegericht sprach sich für die Delegierung aus, da die neun vom Kläger geführten Zeugen und der Kläger in Klagenfurt und Umgebung wohnten und der beantragte Sachbefund in Klagenfurt zu erheben sei.
Die Delegierung ist zweckmäßig im Sinne des § 31 JN, weil der von beiden Parteien beantragten Zeugen im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt wohnen und im Rahmen des vom Kläger beantragten Sachverständigenbeweises die Befundaufnahme dort vorzunehmen sein wird.
Die Delegierung war daher zu bewilligen.