OGH 9ObA1006/94(9ObA1007/94)

9ObA1006/94(9ObA1007/94)Tribunal supérieur13 juil. 1994

Texte intégral

OGH 9ObA1006/94(9ObA1007/94)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinz Paul und Walter Darmstädter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andrea B*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Sigmund Mozes, Dr.Gertrud Broger und Mag.Arno Sandholzer, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg, Widnau 4, 6800 Feldkirch, wider die beklagte Partei Fa. H*****, Inh. Johann H*****, vertreten durch Dr.Anton Tschan, Dr.Adolf Concin, Dr.Heinrich Concin, Rechtsanwälte in Bludenz, wegen S 912,11 sA und Feststellung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.April 1994, GZ 5 Ra 55/94-12, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 2 Z 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Ob und inwieweit der Istlohnklausel im Kollektivvertrag eine Wirkung zukommt, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidend. Während der ganzen Dauer des Arbeitsverhältnisses wurde der überkollektivvertragliche Gehalt der Klägerin bis 31.12.1992 zum jeweiligen Zeitpunkt der Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter in ihrer schillingmäßigen Differenz erhöht. Durch diese vorbehaltslose jahrelange Bindung der überkollektivvertraglichen Gehälter an die kollektivvertragliche Erhöhung ist auch ohne eine Istlohnklausel im Kollektivvertrag ein auch für die Zukunft wirkender Verpflichtungswille des Dienstgebers erkennbar, sodaß durch die mit Annahme der Leistung begründete Zustimmung der Klägerin dieses nachvollziehbare Prinzip der Istlohnerhöhung zum Inhalt des Einzelarbeitsvertrages geworden ist. Daher besteht schon aus diesem Grunde ein Rechtsanspruch auf die Erhöhung des Istlohnes bei kollektivvertraglicher Erhöhung der Mindestgehälter. (9 Ob A 70/90 = ZAS 1993 Heft 5 Judikaturbeilage; JBl 1993, 801; DRdA 1994, 68, 168), der nicht einseitig vom Arbeitgeber entzogen werden kann (WBl 1993, 190).

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