OGH 9ObA141/94

9ObA141/94Tribunal supérieur13 juil. 1994

Texte intégral

OGH 9ObA141/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinz Paul und Walter Darmstädter als weitere Richter

in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** Vermögensverwaltungs-Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Getreuer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Miodrag D*****, Hausbesorger, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Dengscherz, Sekretär der Gewerkschaft Hotel - Gastgewerbe - Persönlicher Dienst, Hohenstaufengasse 10, 1013 Wien, wegen Aufkündigung eines Hausbesorgerdienstverhältnisses, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.März 1994, GZ 33 Ra 170/93-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21.Oktober 1993, GZ 6 Cga 60/93-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Soweit die klagende Partei nähere Feststellungen zur beabsichtigten Auflassung des Hausbesorgerpostens vermißt, ist sie darauf zu verweisen, daß sie auch kein konkretes Vorbringen erstattet hat. Ihr Vorbringen beschränkt sich darauf, daß der Kündigungsgrund gemäß § 18 (5) d HBG (richtig: § 18 Abs 6 lit d HBG) vorliege, weil der Hausbesorgerposten aufgelassen werde. Die dazu angebotenen Beweise wurden aufgenommen.

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der geltend gemachte Kündigungsgrund vorliegt, zutreffend verneint. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten, daß der Kündigungsgrund nach § 18 Abs 6 lit d HBG nur dann gegeben ist, wenn der Hauseigentümer wichtige Gründe für die Auflassung des Hausbesorgerpostens - nicht den Wegfall von Hausbesorgerarbeiten - nachweist und die ernste Absicht der Auflassung erwiesen wird. Dazu genügt es nicht, daß die klagende Partei das Haus erworben hat und nach den Feststellungen des Vorinstanzen nunmehr eine Reinigung ihrer Häuser durch eigene Dienstnehmer "anstrebt", weil hiedurch nicht einmal sämtliche Hausbesorgerarbeiten (vgl etwa § 4 Abs 1 Z 1 lit a bis e, Z 2 HBG) zum Wegfall kommen. Wie das Berufungsgericht feststellte, sind sämtliche Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten des Hauses vermietet; der Hausbesorgerposten ist nicht überflüssig geworden. Durch bloße Teil- oder Behelfslösungen kann aber die Gesamtheit der Hausbesorgertätigkeiten und der Hausbesorgerposten nicht substituiert werden (vgl Arb 7.460; 7.502; 7.628; 9.513; 9.912; infas 1992 A 56; 9 ObA 58/93 uva).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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