Texte intégral
OGH 7Ob1555/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.07.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann K*****, vertreten durch Dr.Georg Pertl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Ferdinand Z*****, vertreten durch Dr.Gerhard Kochwalter, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 1,466.198,22 s.A. (Revisionsstreitwert S 826.930,42 s.A.) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 1.März 1994, GZ 2 R 12/93-45, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
1. Entgegen den Revisionsbehauptungen hat der Kläger sehr wohl in seiner Berufung die Angemessenheit der vom Beklagten behaupteten Kosten für den Einsatz von "Schwarzarbeitern" bei der Schlägerung in der Höhe von S 608.715,-- bekämpft (vgl AS 353 f); das Berufungsgericht mußte über diese Beweisrüge entscheiden. Die Herabsetzung des genannten Betrages gemäß § 273 ZPO ist vertretbar.
2. Der Beklagte hat behauptet, daß zwischen den Streitteilen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes geschlossen worden sei; er hat jegliche Behauptung in der Richtung unterlassen, daß noch ein Restgrundstück vorhanden sei oder daß die Gesellschaft aus einem anderen Grund noch weiterbestehe. Die Nachholung eines derartigen Vorbringens in der Revision verstößt gegen das Neuerungsverbot. Davon abgesehen aber endet eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft auch dann, wenn sie - zB eben wegen der Unverkäuflichkeit des Restgrundstückes - nicht mehr weitergeführt werden kann (vgl Strasser in Rummel ABGB2 Rz 3 zu § 1205).