OGH 4Ob548/94

4Ob548/94Tribunal supérieur12 juil. 1994

Texte intégral

OGH 4Ob548/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.07.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 24.August 1993 verstorbenen Antonia D*****, infolge Revisionsrekurses des Sachverständigen Adolf P*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25.Jänner 1994, GZ 44 R 55/94-29, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 23.Dezember 1993, GZ 6 A 398/93d-22, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Infolge Rekurses des Revisors gegen den erstgerichtlichen Sachverständigen-Gebührenbestimmungsbeschluß bestimmte das Rekursgericht die Gebühren des Sachverständigen für das am 7.12.1993 erstattete Schätzungsgutachten (nur) mit 1.494,-- S und wies das Mehrbegehren von 970,-- S ab; das Rekursgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der Revisionsrekurs des Sachverständigen ist unzulässig:

Das Rechtsmittel ist entgegen seiner unrichtigen Benennung kein außerordentlicher Revisionsrekurs. Ein solcher liegt nämlich nur dann vor, wenn das Rekursgericht in einem Fall, in welchem der Revisionsrekurs nicht schon nach § 14 Abs 2 AußStrG - auch unter Bedachtnahme auf § 14 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig ist, gemäß § 13 Abs 1 Z 3 AußStrG ausgesprochen hat, daß der Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG). Hier hat aber das Rekursgericht über Gebühren eines Sachverständigen entschieden, weshalb der Rekurs gemäß § 14 Abs 2 Z 4 AußStrG jedenfalls unzulässig ist. Das Rekursgericht hat somit in seinen Beschluß zutreffend den belehrenden Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG aufgenommen. Bei dieser Sachlage wäre aber der absolut unzulässige Revisionsrekurs gemäß § 16 Abs 1 AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen.

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