OGH 12Os65/94

12Os65/94Tribunal supérieur30 juin 1994

Texte intégral

OGH 12Os65/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Juni 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Hager, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jannach als Schriftführerin, in der Jugendstrafsache gegen Bardia H***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten Bardia H***** und seiner gesetzlichen Vertreterin Hemmat R***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Jugendschöffengericht vom 18.November 1993, GZ 35 Vr 873/93-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Bardia H***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Der am 21.März 1978 geborene Bardia H***** wurde (ua) des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 14.April 1993 in Linz (im bewußten und gewollten Zusammenwirken) mit Farzin E***** die Cornelia H***** mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er und sein Komplize das Mädchen ungefähr 30 Minuten festhielten und jeweils einen Vaginalverkehr durchführten.

Nach der Urteilsverkündung meldeten sowohl der jugendliche Angeklagte als auch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Da die gesetzliche Vertreterin des Jugendlichen bei der Rechtsmittelanmeldung jedwede Konkretisierung ihres Anfechtungswillens ebenso unterließ wie in der Folge die Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel, war ihre Nichtigkeitsbeschwerde schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

Die aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO allein gegen den Schuldspruch (A) wegen des Verbrechens der Vergewaltigung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (303) Antrags auf Durchführung eines Ortsaugenscheines im Bereich des Hauses Linz, Dauphinestraße Nr.56, bedeutete nämlich - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - keine Hintansetzung entscheidender Verteidigungsinteressen. Der damit angestrebte Nachweis der akustischen Wahrnehmbarkeit von der Zeugin behaupteter verbaler Abmahnungen der Täter für die damals in der Nähe des Tatorts aufhältig gewesenen Zeugen M***** und M***** kam im Sinn der Begründung des gerügten erstgerichtlichen Zwischenerkenntnisses vorweg zwangsläufig nicht in Betracht, weil sowohl Milos M*****(298) als auch Martin M***** (292, 293) zu ihrer Anwesenheit am Tatort Modalitäten bekundeten, nach denen sie auf die in Rede stehenden Abwehrreaktionen des Tatopfers selbst bei an sich gegebener objektiver Wahrnehmbarkeit nicht aufmerksam werden konnten oder mußten (gesprächsweise anderweitige Ablenkung, Problematisierung der durchgehenden Anwesenheit der Zeugen während der relevierten Tatphase). Davon ausgehend betraf aber die angestrebte Beweisaufnahme keinen für die Beurteilung des Beweiswerts der - im übrigen durch die geständige Verantwortung des rechtskräftig verurteilten Mittäters bestätigten - Angaben des Tatopfers entscheidenden Punkt, weshalb der behauptete Verfahrensmangel nicht vorliegt.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung des Angeklagten und die nicht ausgeführte Berufung seiner gesetzlichen Vertreterin wird das Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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