Texte intégral
OGH 14Os95/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.06.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer und Dr. Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gründl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Klaus Friedrich K***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen, AZ 12 b Vr 11.977/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 1. Juni 1994, AZ 25 Bs 248/94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Durch den angefochtenen Beschluß wurde Klaus Friedrich K***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Gründe:
Klaus Friedrich K*****, der sich in dieser Sache seit dem 21. Jänner 1993 in Haft befindet, wurde mit Urteil vom 9. November 1993 (ON 154) wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB sowie der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB und der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Außerdem wurde die bedingte Nachsicht einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten widerrufen (§ 494 a StPO).
Die gegen dieses Urteil vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 3. Mai 1994, GZ 14 Os 51,52/94-6, zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die außerdem erhobene Berufung und Beschwerde des Angeklagten wurden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Die Berufungsverhandlung wurde auf den 29. Juni 1994 anberaumt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß vom 1. Juni 1994 gab das Oberlandesgericht Wien einer Haftbeschwerde des Angeklagten nicht Folge.
Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde zuwider hat der Gerichtshof zweiter Instanz auch unter Berücksichtigung der bisherigen Haftdauer weder bei der Beurteilung der Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO noch bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 193 Abs 2 StPO) das Gesetz unrichtig angewendet. Angesichts des Ausmaßes der in erster Instanz ausgesprochenen Sanktionen kann nach Lage des Falles auch unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die bedingte Entlassung (§ 46 Abs 2 und Abs 4 StPO) eine Grundrechtsverletzung nicht festgestellt werden.
Die Beschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.