OGH 11Os71/94(11Os72/94)

11Os71/94(11Os72/94)Tribunal supérieur28 juin 1994

Texte intégral

OGH 11Os71/94(11Os72/94)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Juni 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager, Dr.Mayrhofer, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Toni C***** und einen anderen wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Toni C***** und Dejan D*****, gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 18.März 1994, GZ 23 Vr 3072/93-61, sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Unterlassung der Beschlußfassung gemäß § 494 a StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthaltenden - Urteil wurden Toni C***** und Dejan D***** (zu A/1) des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB, C***** (zu E) des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 StGB und D***** - neben weiteren Schuldsprüchen - (zu B) des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Nach den von der Rechtsmittelanfechtung betroffenen Schuldsprüchen haben sie

(A/1) am 22.August 1993 in Innsbruck Andreas K***** mit Gewalt gegen seine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich Geld, mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz wegzunehmen bzw abzunötigen versucht, indem Dejan D***** dem Andreas K***** Faustschläge versetzte und ihn zur Herausgabe von Geld aufforderte, während Toni C***** sich neben Dejan D***** bereithielt und Andreas K***** den Fluchtweg abschnitt, um dadurch der Aufforderung des Dejan D***** mehr Nachdruck zu verleihen und erforderlichenfalls einzugreifen;

(B) Dejan D***** im August 1993 im Ötztal mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, den Dalibor M***** durch die Drohung, er werde sonst seinen Reisepaß verkaufen und er solle aufpassen, sonst passiere ihm etwas (Drohung mit Verletzung am Körper), mithin durch gefährliche Drohung, zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe eines Bargeldbetrages von 1.500 S, zu nötigen versucht;

(E) Toni C***** am 22.August 1993 in Innsbruck eine Sache, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat, nämlich einen Bargeldbetrag von 3.000 S, den Dejan D***** zuvor der Anna T***** und dem Benni L***** gestohlen hatte, an sich gebracht.

Gegen diese Schuldsprüche richten sich die vom Angeklagten C***** auf die Z 5, 5 a und 10, vom Angeklagten D***** auf die Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, denen insgesamt keine Berechtigung zukommt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten C*****:

Entgegen dem Beschwerdevorbringen in der Mängelrüge (Z 5) zum Raubfaktum A/1 finden die tatrichterlichen Feststellungen über die Mittäterschaft des Angeklagten in der als glaubwürdig beurteilten Aussage des Zeugen Andreas K***** hinreichend Deckung (US 14, 20 iVm 57, 59, 187). Das bezügliche Vorbringen läuft vielmehr - ebenso wie der Einwand, daß die Aussage des Zeugen K***** vor dem erkennenden Gericht für einen Schuldnachweis nicht ausreiche - im Ergebnis auf eine unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung hinaus. Auch zum Schuldspruch wegen Hehlerei (E) versucht der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf Widersprüche zwischen seiner eigenen Verantwortung und der des Mitangeklagten (lediglich abermals) die beweiswürdigenden Überlegungen der Tatrichter anzugreifen und zu anderen als den von ihnen getroffenen Feststellungen zu gelangen. Tatsächlich hat sich das erkennende Gericht mit den Beweisergebnissen und den darin enthaltenen Widersprüchen, soweit sie entscheidungswesentliche Tatsachen betreffen, auseinandergesetzt. Dabei hat es sich - entgegen den Beschwerdeausführungen - ausdrücklich auf die Angaben des Mitangeklagten D***** sowie die eigene "diesbezüglich letztendlich geständige" Verantwortung des Beschwerdeführers (US 23 iVm 258, 315 bzw 219, 310/I) bezogen und dargelegt, warum es seine Verantwortung, wonach er von Dejan D***** zur Annahme des auf ihn entfallenden Beuteanteiles gezwungen worden sei, nicht für glaubwürdig erachtete.

Der Beschwerde gelingt es aber auch nicht unter dem Aspekt der Tatsachenrüge (Z 5 a) erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken, weil sich auch diese Ausführungen darauf beschränken, die erstrichterliche Beweiswürdigung zu bekämpfen, ohne derartige Bedenken aus den Akten aufzuzeigen.

Die Rechtsrüge (inhaltlich Z 9 lit a) gelangt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie - unter Wiederholung der Argumentation der Mängelrüge, wonach "der Angeklagte C***** zu keinem Zeitpunkt in den Raubversuch eingegriffen habe" - die seinen Tatbeitrag betreffenden Urteilsfeststellungen negiert und den für die gesetzmäßige Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes unabdingbaren Vergleich des festgestellten (vollständigen) Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz unterläßt.

Dies gilt auch für seine Argumentation hinsichtlich des Schuldspruches wegen Hehlerei zum Faktum E. Denn auch hier versucht der Beschwerdeführer mit dem Einwand "daß ihm die Herkunft des Geldes nicht bekannt war, was er sich in seinem Innersten dabei dachte, steht außerhalb jeder Diskussion", in Wahrheit unter nochmaliger Aufrollung der Tatfrage die Beweiswürdigung des Erstgerichtes in Frage zu stellen und darzutun, daß die Verfahrensergebnisse auch andere, für ihn günstigere Feststellungen ermöglicht hätten; er übergeht dabei aber die anderslautenden Urteilsfeststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite der Hehlerei (US 16 und 23).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D*****:

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch wegen Raubes (A/1) gelangt ebenfalls nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Soweit der Beschwerdeführer in weitwendigen Ausführungen die Erfordernisse des bedingten Vorsatzes ins Treffen führt, übersieht er, daß das Erstgericht in den Urteilsfeststellungen gar nicht von dieser Vorsatzform, sondern von einem Handeln mit dolus directus specialis ausging. Denn nach den wesentlichen Urteilsannahmen verfolgten die beiden Angeklagten den Andreas K***** tatplangemäß mit dem Vorsatz, ihm mit Gewalt gegen seine Person Geld wegzunehmen. Dabei gingen die Tatrichter davon aus, daß Dejan D***** Gewalt auch tatsächlich anwendete und "von dem Vorsatz getragen war, sich durch die Zueignung eines Bargeldbetrages unrechtmäßig zu bereichern" (US 3, 13).

Soweit sich die Rechtsrüge gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung (B) wendet, verfehlt sie gleichfalls eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, weil sich der dazu sinngemäß erhobene Einwand, das Erstgericht habe allein auf den individuellen Opfereindruck abgestellt, gleichzeitig aber die Beurteilung der objektiven Eignung der inkriminierten Drohung zur Tatbestandsverwirklichung nach § 144 StGB unterlassen, nicht am gesamten Urteilsinhalt orientiert. Wird doch in den Urteilsgründen gerade diese Frage unmißverständlich dahin klargestellt, daß in dem hier aktuellen Milieuumfeld, insbesondere angesichts der dort bekannten Schlagkraft des Angeklagten (Boxer), von der inkriminierten drohenden Äußerung eine Beunruhigungseffizienz in der hier vom Gesetz geforderten Intensität ausging, also objektiv geeignet war, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen (US 19/20).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die von den Angeklagten erhobenen Berufungen sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft (wegen des unterbliebenen Widerrufsbeschlusses) wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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