Texte intégral
OGH 6Ob583/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.06.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Edwin L*****, vertreten durch Dr.Wolfgang und Dr.Bertram Broesigke, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Lola P*****, vertreten durch Dr.Karl und Dr.Madeleine Zingher, Rechtsanwälte in Wien, wegen Zustimmungserklärungen und Anschlußherstellungen, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das zum Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 3.Januar 1994, GZ 6 C 239/92-13, ergangene Berufungsurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 29.März 1994, AZ 41 R 254/94(ON 17), den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Kläger begehrte als Untermieter einer unverbauten "zur Errichtung eines Superädifikates" ab Oktober 1982 auf unbestimmte Zeit in Unterbestand genommenen Grünfläche im Wiener Volksprater mit der im Februar 1992 angebrachten Klage von der Beklagten als Unterbestandgeberin die Herstellung der Anschlüsse des Superädifikates an das Wasser-, Abwasserkanal- und Stromversorgungsnetz sowie die Abgabe der hiefür erforderlichen Zustimmungserklärungen. Sein Interesse an den begehrten Erklärungen und Leistungen der Beklagten hat der Kläger weder in der Klage noch sonst im Verfahren erster und zweiter Instanz bewertet (er wies lediglich in seinen Schriftsätzen auf die Bewertung des Verfahrensgegenstandes nach dem GGG und der RATG hin); für die Bewertung des anzunehmenden wirtschaftlichen Interesses des Klägers ergaben sich aus dem Beweisverfahren keine konkreten Anhaltspunkte.
Das Berufungsgericht hat das klagsabweisende erstinstanzliche Urteil bestätigt und dazu ausgesprochen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteigt. Eine Begründung dieses gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO gebotenen Ausspruches unterblieb.
Der Kläger erhebt gegen das Berufungsurteil eine außerordentliche Revision. Darin bemängelt er den berufungsgerichtlichen Bewertungsausspruch. Dieser ist aber gemäß § 500 Abs 4 Satz 1 ZPO unanfechtbar und bindet auch das Revisionsgericht, soweit nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden. Daß dies der Fall gewesen wäre, vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen.
Liegt aber der Wert des Entscheidungsgegenstandes nach einem bindenden Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz nicht über der Rechtsmittelzulässigkeitsgrenze, ist das Rechtsmittel absolut unzulässig und aus diesem Grund zurückzuweisen.