Texte intégral
OGH 14Os84/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.06.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Juni 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Würzburger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Elisabeth S***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12.April 1994, GZ 4 b Vr 1.593/94-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Angeklagte Elisabeth S***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG ua deshalb schuldig erkannt (2), weil sie am 6.Juni 1993 in Wien der - ihrerseits wegen Vergehens nach § 14 a SGG gesondert abgeurteilten - Christa A***** 3 kg Haschisch zum Weiterverkauf übergeben hat.
Dem dagegen erhobenen Beschwerdeeinwand der Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) zuwider hat sich das Schöffengericht mit den wechselhaften Aussagen der Christa A***** über die Herkunft der in ihrem Besitz noch vorgefundenen 2,9 kg Haschisch ausführlich auseinandergesetzt. Es verwarf ihre bei der ersten polizeilichen Einvernahme (S 13) und als Zeugin in der Hauptverhandlung (S 153 ff) gegebene Darstellung, das Suchtgift von einem Unbekannten übernommen zu haben, als unglaubwürdig und folgte ihrem die Angeklagte belastenden Geständnis beim Sicherheitsbüro (S 31 f), vor dem Untersuchungsrichter (S 129 f) und zu Beginn der Hauptverhandlung im eigenen Strafverfahren (US 6, 7). Dabei wurde auch der wegen einer Auslandsabreise der Angeklagten am 6.Juni 1993 aufgetretenen Alibifrage besonderes Augenmerk zugewendet und das ursprünglich von Christa A***** angegebene Datum der Suchtgiftübergabe (19.Juni 1993) vom Schöffensenat auf einen von ihr selbst als möglich eingeräumten (S 33) bloßen Irrtum zurückgeführt (US 7). Der Annahme einer Suchtgifttransaktion am 6.Juni 1993 auf der Fahrt zum Flughafen hinwieder steht keineswegs zwingend die Hypothese entgegen, daß Christa A***** die Übernahme des Suchtgiftes zum Weiterverkauf verweigert und sich diesfalls für die Angeklagte das Risiko eines Suchtgiftbesitzes aktualisiert haben könnte. Auf derartige spekulative Überlegungen haben sich die Tatrichter mit Recht nicht eingelassen.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.