OGH 14Os72/94

14Os72/94Tribunal supérieur7 juin 1994

Texte intégral

OGH 14Os72/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.06.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Juni 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Gründl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael H***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15.Dezember 1993, GZ 1 a Vr 10055/92-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Michael H***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, weil er am 4.Juli 1992 in Wien die Silvia B***** mit Gewalt zur Duldung eines Beischlafs und zur Vornahme eines Oralverkehrs, somit einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, zu nötigen versuchte, indem er die Genannte teilweise gewaltsam auszog, ihr Schläge versetzte, sie würgte und an den Haaren riß, wobei sie Verletzungen leichten Grades erlitt.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5, 5 a, 9 lit a und lit b des § 281 Abs 1 StPO, den Strafausspruch mit Berufung.

Mit dem Einwand unvollständiger Begründung (Z 5) der Feststellung, daß sich der Angeklagte selbst befriedigte, nachdem B***** seiner Aufforderung zur Vornahme eines Oral- und Handverkehrs trotz weiterer Mißhandlungen nicht nachgekommen war (US 5), setzt sich die Beschwerde über die eingehende tatrichterliche Würdigung der Zeugenaussage von Silvia B***** einerseits und der Verantwortung des leugnenden Angeklagten andererseits hinweg. Letztere lehnte der Schöffensenat mit einer alle wesentlichen Verfahrensergebnisse berücksichtigenden Begründung als unglaubwürdig ab (US 6 f). Mit dem bloßen Hinweis auf den Widerspruch zwischen diesen beiden Aussagen wird kein formaler Begründungsmangel dargetan, sondern ausschließlich Kritik an der erstrichterlichen Beweiswürdigung geübt.

Auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) versagt, weil mit den gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Silvia B***** ins Treffen geführten Argumenten keine aktenkundigen Beweisergebnisse aufgezeigt werden, die ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der tatrichterlichen Erwägungen aufkommen ließen. Deren aktenmäßige Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof an Hand des Beschwerdevorbringens bietet keinen Anlaß zu (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen.

Die Rechtsrügen (Z 9 lit a und b) hinwieder verfehlen ihre gesetzmäßige Darstellung.

Soweit der Angeklagte zunächst die Feststellung reklamiert, B***** habe (freiwillig) einen Handverkehr vorgenommen (Z 9 lit a) und damit - ersichtlich unter Zugrundelegung seiner auch im übrigen leugnenden Verantwortung - einen Freispruch anstrebt, läßt er sämtliche Konstatierungen über das ihm als versuchte gewaltsame Erzwingung eines Geschlechts-, Oral- und Handverkehrs angelastete Tatverhalten (US 4 f) unberücksichtigt. Auf diese Weise wird aber kein Feststellungsmangel dargestellt, sondern prozeßordungswidrig eine Korrektur der Urteilsannahmen im Sinne der Verantwortung des Angeklagten angestrebt.

Ebensowenig am Urteilssachverhalt orientiert ist die Beschwerde (Z 9 lit b) auch insoweit, als sie mit der Behauptung, der Beschwerdeführer habe freiwillig weitere Ausführungshandlungen unterlassen, die Annahme des Strafaufhebungsgrundes nach § 16 Abs 1 StGB fordert, denn sie ignoriert dabei gleichfalls die in diesem Zusammenhang entscheidende Feststellung, daß Silvia B***** trotz weiterer Mißhandlungen durch den Angeklagten dessen Aufforderung zur Vornahme eines Oral- und schließlich eines Handverkehrs nicht nachgekommen ist (US 5).

Sohin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

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