OGH 15Os75/94

15Os75/94Tribunal supérieur1 juin 1994

Texte intégral

OGH 15Os75/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Juni 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Würzburger als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Wels zum AZ 17 Vr 46/92 anhängigen Strafsache gegen Herbert R***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 30.März 1994, AZ 7 Bs 103/94 (GZ 17 Vr 46/92-331), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Herbert R***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem Beschluß des Untersuchungsrichters des (damaligen) Kreisgerichtes Wels vom 27.März 1992 wurde gegen den unbescholtenen Kaufmann Herbert R***** die Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB eingeleitet (S 1 a verso/I), die seit 21. April 1992 auch unter Bedachtnahme auf das Vergehen nach § 168 StGB geführt wird (S 1 b verso/I). Anläßlich des Augenscheines an Ort und Stelle im Büro des Beschuldigten wurde gegen ihn am Abend des 17. März 1994 Haftbefehl aus den Gründen der Tatbegehungs- und der Verdunkelungsgefahr erlassen (S 157/VII) und am Nachmittag des 18. März 1994 über ihn die Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit b StPO - mit Wirksamkeit des Beschlusses bis längstens 30. März 1994 - verhängt (S 131 c/I iVm der Beschlußausfertigung ON 298, wobei im Spruch irrtümlich ziffernmäßig die Haftgründe der "Z 1 und 3 lit c" angeführt sind, während inhaltlich Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr im Sinne des verkündeten Beschlusses begründet sind).

Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten gab das Oberlandesgericht Linz mit dem Beschluß vom 30.März 1994, AZ 7 Bs 103/94 (ON 331) nicht Folge und stellte fest, daß der angefochtene Beschluß gesetzmäßig ist. Es bejahte darin (im wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Untersuchungsrichter) nicht nur den dringenden Tatverdacht, der Beschuldigte habe gewerbsmäßig einerseits in der Zeit von 1989 bis 1992 durch Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit mehreren Firmen Waren und Leistungen sowie - unter zusätzlicher Zusage einer hohen Verzinsung innerhalb einer bestimmten Frist - zahlreichen Personen Privatdarlehen betrügerisch herausgelockt, wodurch ein Schaden von rund 694.000 S entstanden sei, andererseits seit 1992 (bis zuletzt) als Veranstalter des Spieles "Der Clou" durch tatsachenwidrige Zusicherung hoher Gewinne und der garantierten Austrittsmöglichkeit unter Rückerstattung des Spieleinsatzes Spielwillige betrügerisch geschädigt zu haben, wobei derzeit Rückzahlungen in Millionenhöhe ausständig seien (ON 292/VII), sondern auch das Vorliegen der herangezogenen Haftgründe der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr, verneinte unter einem die Substituierbarkeit der Untersuchungshaft und deren Unangemessenheit sowohl im Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe als auch zur Bedeutung der Sache.

In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Grundrechtsbeschwerde behauptet der Beschuldigte, in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit dadurch verletzt zu sein, daß ein dringender Tatverdacht und das Vorliegen der genannten Haftgründe zu Unrecht angenommen worden seien, ferner die Untersuchungshaft, die durch gelindere Mittel ersetzt werden könne, im Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe unverhältnismäßig und "ebensowenig die Angemessenheit der Untersuchungshaft auf Grund der herangezogenen Haftgründe ... nicht gegeben" sei.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Entgegen der Beschwerdeargumentation hat das Oberlandesgericht die Dringlichkeit des Tatverdachtes in bezug auf die betrügerische Herauslockung von Privatdarlehen, Warenlieferungen und Leistungen zutreffend auf das sicherheitsbehördliche "Facten- und Beilagenverzeichnis" (ON 10/I) gestützt, demzufolge der Beschwerdeführer dringend verdächtig ist, den dort genannten Personen mit unrechtmäßigem Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz unter Vorspiegelung falscher Tatsachen die termingemäße Rückzahlung der hingegebenen Darlehensbeträge samt vereinbarten Zinsen bzw die pünktliche und ordnungsgemäße Zahlung der bestellten Waren und bedungenen Leistungen versprochen zu haben, obwohl er am 19.November 1991 den Offenbarungseid abgelegt und sein Grundvermögen einen erheblichen Belastungstand aufgewiesen hatte. Die abschließende Beurteilung der Frage, inwieweit die mittlerweile erfolgten Zahlungen des Beschuldigten (vgl die Zeugenaussagen ON 125 ff/IV) bloß als nachträgliche Schadensgutmachung anzusehen sind, hat das Beschwerdegericht beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens mit Recht offengelassen.

Den dringenden Tatverdacht hinwieder, auf welche konkrete Art und Weise Herbert R***** im Zusammenhang mit dem Gewinnspiel "Der Clou" eine Vielzahl von gutgläubigen Teilnehmern irregeführt und dadurch um Millionenbeträge betrügerisch geschädigt haben könnte, gründete das Beschwerdegericht in subjektiver und objektiver Hinsicht ausführlich und aktengetreu einerseits auf die fundierten Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Univ.Prof.Dr.Helmut St***** (ON 53/III iVm ON 90/IV und ON 214/V), Dr.Regina F***** (ON 34/II), Dipl.Ing.Dr.Walter Z***** (ON 39 iVm ON 47/II), Mag.Johann B***** (ON 292/VII), andrerseits auf die umfangreichen sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnisse sowie auf die gerichtlichen Aussagen einer Vielzahl geschädigter Zeugen. Dabei hat es die vom Beschwerdeführer angebotene (vom Sachverständigen Univ.Prof.Dr.St***** jedoch in seinen wesentlichen Punkten widerlegte) Expertise der Privatgutachter Dipl.Ing.Josef Z*****/Doz.Dr.Günter K***** (ON 62/III) durch den Hinweis auf das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Univ.Prof. Dr.St***** ebensowenig unberücksichtigt gelassen wie seine Verantwortung.

Allen diesen gewichtigen Beweisergebnissen vermag der Beschuldigte mit teils hypothetischen, teils rechtlichen Erwägungen sowie mit dem bloßen Hinweis auf seine (jeden Schuldvorwurf in Abrede stellende) Verantwortung und das ihn stützende Privatgutachten - trotz weitwendiger Beschwerdeausführungen - nichts Substantielles entgegenzuhalten, was den vom Gerichtshof zweiter Instanz auf der Basis der gesamten Aktenlage zutreffend angenommenen höheren Grad an Wahrscheinlichkeit, der Beschuldigte habe die ihm angelastete Betrugshandlungen begangen, mindern oder gar beseitigen könnte.

Inwiefern die bereits seit 27.September (richtig: März) 1992 laufende Voruntersuchung gegen die Annahme des dringenden Tatverdachtes sprechen sollte, ist den Beschwerdeausführungen nicht nachvollziehbar zu entnehmen.

Ausgehend von dieser als dringend beurteilten Verdachtslage hat das Beschwerdegericht aber auch den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO (in Übereinstimmung mit dem Untersuchungsrichter) auf Grund einer Mehrzahl von (in der Person des Beschuldigten gelegenen) bestimmten Tatsachen bejaht (aktenkundige, seit längerer Zeit bestehende Überschuldung; fehlende Möglichkeit, die den Gläubigern zugesagten Rückzahlungsfristen und Zinsengarantien einzuhalten; die die schlechte finanzielle Situation vertiefende und zur Lösung des "Finanzdilemmas" das "Clou-Spiel" initiierende Spielleidenschaft; Fortsetzung dieses Spieles trotz anhängigen Betrugsverfahrens; Änderung der Austrittsbedingungen der Mitspieler zu deren Nachteil auf Grund des drohenden Zusammenbruchs des Spielsystems; Erklärung des Ausstiegsstops per 20.November 1993; offensichtlich labile Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten in finanziellen Angelegenheiten), die in ihre Gesamtheit mit Grund befürchten lassen, Herbert R***** werde auf freiem Fuß - ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens - abermals eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen gegen fremdes Eigentum begehen, wie sie ihm nunmehr als wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden (§ 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO).

Der Beschwerde zuwider konnte auf Grund der beim Beschuldigten (ungeachtet der von ihm am 6.März 1991 selbst veranlaßten Casinosperren) gegebenen Ausprägung des in Rede stehenden Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr der Haftzweck durch Anwendung gelinderer Mittel (§ 180 Abs 5 StPO) nicht erreicht werden.

Angesichts dessen erübrigt sich die Prüfung, ob im Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zusätzlich noch der (seit 18.Mai 1994 infolge Zeitablaufs obsolet gewordene) Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gegeben war.

Die Beschwerde versagt schließlich aber auch unter dem Aspekt der behaupteten Unverhältnismäßigkeit der Haftdauer. Denn im Hinblick auf die am 18.März 1994 verhängte Untersuchungshaft wegen Straftaten, die nach dem höheren Strafsatz des § 148 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht sind, und die am 30.März 1994 gefaßte Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes steht weder die Verhängung noch die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis, noch ist die Dauer der Haft im Verhältnis zum Gewicht der dem Beschwerdeführer angelasteten strafbaren Handlungen oder zur voraussichtlich zu erwartenden Strafe unangemessen (§ 2 Abs 1 GRBG).

Da sohin Herbert R***** durch den angefochtenen Beschluß im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG - Kosten wurden im übrigen gar nicht geltend gemacht -) abzuweisen.

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