OGH 13Os68/94

13Os68/94Tribunal supérieur11 mai 1994

Texte intégral

OGH 13Os68/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Mai 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Czedik-Eysenberg als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard F***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2, zweiter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 15.Februar 1994, GZ 26 Vr 2615/93-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard F***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 8.August 1993 in Völs dem Markus S***** durch Versetzen eines wuchtigen Schlages mit einem Bierkrug gegen die linke Schläfe eine schwere Verletzung absichtlich zugefügt, wobei die Tat den Tod des Genannten zur Folge hatte.

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Entgegen dem zunächst in der Mängelrüge (Z 5) erhobenen Einwand wurden die (schriftlichen) gerichtsärztlichen Gutachten ON 18 (spurenkundliche Untersuchung, erstattet vom Oberarzt am gerichtsmedizinischen Institut der Universität Innsbruck Dr.Hans U***** und Univ.As.Dr.Hans R*****), ON 24 (Blutuntersuchung beim Angeklagten, erstattet von Prof.DDr.Hans-J.B*****), ON 42 (Obduktionsgutachten samt ergänzender Untersuchungen, erstattet von Oberarzt Dr.Hans U***** und Univ.As.Dr.P*****) und ON 45 (mit der Tat im Zusammenhang stehende Verletzungen des Angeklagten, erstattet von Oberarzt Dr.Hans U***** und Univ.As.Dr.Peter P*****) sowohl bei der Befragung des Angeklagten (AS 58/III) als auch bei der ergänzenden Gutachtenerstattung durch den - dabei auch auf die erwähnten schriftlichen Ausführungen bezug nehmenden - Sachverständigen Dr.Hans U***** in der Hauptverhandlung erörtert (AS 96 ff und 112 f/jeweils Bd III) und damit zum Beweismittel. Gleiches gilt für die kriminaltechnische Untersuchung von anderen auch als Tatwerkzeugen in Betracht kommenden Gläsern, weil nach der Expertise des Sachverständigen Dr.U***** es sich bei dem Tatwerkzeug um einen gläsernen Bierkrug gehandelt hat, womit andere Gegenstände betreffende Untersuchungen für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung waren.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, daß auch die Vorstrafakten, auf die das Urteil Bezug nimmt (US 7) nicht verlesen worden seien, betrifft sein Einwand keinen entscheidungswesentlichen Umstand: Denn abgesehen davon, daß die Vorverurteilungen auch den in der Hauptverhandlung verlesenen Strafregisterauskünften entnommen werden konnten (US 7 iVm AS 113/III), waren die betreffenden Vorstrafakten weder für die Lösung der Schuldfrage noch für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes entscheidungswesentlichen.

Dies gilt für die behauptete Unvollständigkeit, mit welcher der Angeklagte gegen die Urteilsfeststellung remonstriert, daß er zur Tatzeit lediglich leicht bis mittelstark alkoholisiert gewesen sei (US 4), ohne in der Beschwerde zu behaupten, zur Tatzeit voll berauscht gewesen zu sein. Im übrigen hat das Erstgericht dem Angeklagten, gestützt auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ.Prof.Dr.Heinz Pr*****, ohnedies eine aus der Alkoholisierung iVm dem früheren Suchtgiftmißbrauch resultierende verminderte (jedoch nicht fehlende) Dispositionsfähigkeit zugebilligt (US 21 iVm S 235/II und 104/III).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind aber auch die Urteilsfeststellungen zum Tathergang aktenmäßig gedeckt.

Dies gilt zunächst für die Urteilsannahme, daß die Tatausführung durch zwei Bewegungen - in jeweils entgegengesetzte Richtungen - erfolgte, nämlich vorerst durch eine Ausholbewegung nach hinten und dann durch die letztlich den Tod herbeiführende Schlagführung, wie dies vom Zeugen Stefan F***** in der Hauptverhandlung ausdrücklich geschildert und demonstriert worden ist (insbesondere S 78/III). Es stehen aber auch die Konstatierungen über die Schlagführung und deren Auswirkungen auf das Tatopfer mit dem Gutachten des gerichtsärztlichen Sachverständigen Dr.U***** im Einklang. Wurde das Tatopfer doch auch darnach von einer Seite (und nicht von der Bodenkante) des zur Schlagführung gegen seinen Kopf im schrägen Winkel von oben nach unten verwendeten Glaskruges im linken Schläfenbereich getroffen, wobei dieser Krug - infolge eines Haarrisses - zerbrach und die entstandenen Splitter die gegenständliche tödliche Verletzung herbeiführten (US 5 und 6 iVm S 99 und 100/III und S 251 f/II).

Schließlich findet die Urteilsannahme, daß Markus S***** vom Angriff des Angeklagten völlig überrascht worden wäre (US 6), vor allem in den Angaben der Tatzeugen Stefan F***** (S 76/III), Orhan S***** (S 79 f/III) und Gabriele H***** (insbesondere S 85/III) durchaus Deckung.

Da die Tatrichter - im Einklang mit dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ.Prof.Dr.Heinz Pr***** - ausschlossen, daß sich der Angeklagte zur Tatzeit in einen die Zurechnungsfähigkeit sowie die Erinnerung an das Tatgeschehen ausschließenden "Dämmerzustand" befand, sondern ihm bloß das Vorliegen eines erst nachträglich wirksam werdenden Verdrängungsmechanismus zubilligten (US 9 und 11 iVm S 237/II und 104/III), konnten sie das ursprüngliche Eingeständnis des Angeklagten, den Tod des Tatopfers herbeigeführt zu haben, widerspruchsfrei einem anfänglichen (später aber widerrufenen) "Schuldgeständnis" gleichsetzen (US 9 und 11 iVm S 27, 66 f und 229/jeweils I und 166/II).

Daß die Tatzeugen divergierende Angaben über die vom Täter getragene Kleidung gemacht haben, hat das Erstgericht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen, jedoch diesem Umstand unter Bezugnahme auf für den Angeklagten als Täter sprechende sonstige Verfahrensergebnisse nicht die vom Beschwerdeführer beigemessene Bedeutung zuerkannt (US 9 bis 11).

Für den Angeklagten ist auch daraus nichts zu gewinnen, daß die Tatzeugin Daniela R***** in der Hauptverhandlung sich ursprünglich nicht mehr an die Farbe des vom Angeklagten zur Tatzeit getragenen Hemdes erinnern konnte. Hat sie hierüber doch im Vorverfahren, bei noch frischer Erinnerung, zutreffende Angaben gemacht (S 483/I iVm dem Bericht über die sichergestellten Kleidungsstücke, S 104 und 105/II) und vor dem erkennenden Gericht die Richtigkeit dieser Depositionen bekundet (S 94/III).

Auch erweist es sich als bedeutungslos, daß die Zeugin ersichtlich unzutreffend das Tatopfer für kleiner als den Täter einstufte (tatsächlich betrug die Körpergröße des Getöteten 1,87 m, während der Angeklagte 1,80 m groß ist - vgl. S 247/II und 95/III), weil die festgestellte Schlagführung - der Beschwerde zuwider - auch bei dem wirklichen Größenverhältnis stattfinden konnte, weshalb die betreffende Fehleinschätzung der Zeugin nicht weiter erörterungsbedürftig war.

Die Urteilsfeststellung, daß der Angeklagte seine durch die inkriminierte Schlagführung verletzte und blutende rechte Hand nach seiner Heimkehr zu verbergen suchte, indem er sie in die rechte Hosentasche steckte, ist durch dessen eigene Einlassung im Zuge der Tatrekonstruktion (S 166/II) und die im Inneren der betreffenden Hosentasche festgestellten Blutspuren (S 110 und 111/II) gedeckt, weshalb die Berufung des Beschwerdeführers auf die Bekundung der Quartiergeberin, diese habe am folgenden Morgen keine diesbezüglichen Wahrnehmungen gemacht (S 75/III und 319/I), zwangsläufig versagen muß.

Nominell unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsrüge (Z 9 lit a), sachlich jedoch gleichfalls in Geltendmachung eines formellen Begründungsmangels (Z 5) vermißt der Angeklagte zureichende Gründe für die ihm angelastete absichtliche Zufügung der (zum Tod des Tatopfers führenden) schweren Körperverletzung, indem er die vom Erstgericht vor allem aus der Art der Tatausführung (heftiges Zuschlagen mit einem gläsernen Bierkrug gegen den Kopfbereich des Tatopfers - vgl insbesondere US 16-18) gezogene Schlußfolgerung als nicht überzeugend hinzustellen trachtet. Abgesehen davon, daß damit vom Erstgericht weitere eingehend dargelegte Entscheidungsgründe übergangen werden, sind die vom Beschwerdeführer angestellten Erwägungen insgesamt nur als Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer unzulässigen Schuldberufung zu betrachten.

Dies gilt auch für das neuerliche Zurückgreifen des Beschwerdeführers auf seine im angefochtenen Urteil erörterte, aber von den Tatrichtern - gestützt auf die Ausführungen des gerichtsärztlichen Sachverständigen in der Hauptverhandlung (S 101 f/III) - mit denkmöglicher Begründung verworfene Einlassung, daß die tödlichen Splitterverletzungen beim Verschütten von Bier in Übermut bzw beim übertriebenen Zuprosten entstanden sein könnten (US 16).

Soweit der Angeklagte schließlich noch den Vorwurf erhebt, ihm sei der letale Taterfolg ohne Angabe ausreichender Gründe angelastet worden, befindet er sich gleichfalls nicht im Recht. Geht er doch dabei von der (bloß) isolierten Betrachtung einer Passage aus dem vom Sachverständigen in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten aus, ohne dessen ergänzende Ausführungen zu beachten, wonach das Zersplittern eines Kruges (auch ohne Vorhandensein eines Haarrisses) und das Auftreten schwerer Verletzungsfolgen in jedem Fall von der Intensität des Schlages abhängen (AS 101, 102 und 112 f/III). Trotz des vorhandenen Haarrisses, der nur die Entfaltung der tödlichen Splitterwirkung erleichterte, konnten die Tatrichter daher schon angesichts der Wucht der Schlagführung die Todesfolge als vorhersehbar ansehen. Da der Beschwerdeführer eine weitere Darlegung des von ihm behaupteten Nichtigkeitsgrundes unterlassen hat, erweist sich seine Rüge insgesamt als verfehlt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO).

Demgemäß obliegt die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten dem hiefür örtlich zuständigen Oberlandesgericht Innsbruck (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.

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