OGH 13Os36/94(13Os37/94)

13Os36/94(13Os37/94)Tribunal supérieur11 mai 1994

Texte intégral

OGH 13Os36/94(13Os37/94)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Mai 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Czedik-Eysenberg als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann A***** wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG, § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 11. Jänner 1994, GZ 12 b Vr 271/93-52, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit diesem Urteil (gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO) gefaßten Widerrufsbeschluß, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann A***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG, teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuches nach § 15 StGB, schuldig erkannt. Demnach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich Cannabisharz in einer (insgesamt) großen Menge (A 1) in der Zeit von März/April 1992 bis ca November 1992 in Neunkirchen durch Verkauf von zumindest 355 Gramm an im Urteil namentlich genannte Personen in Verkehr gesetzt, (A 2) Ende 1992 in Gloggnitz dadurch in Verkehr zu setzen versucht, daß er 40 bis 60 Gramm Gerhard R***** zum Kauf anbot, und (B) am 12.Jänner 1993 in Passau dadurch über die deutsche Grenze nach Österreich einzuführen getrachtet, daß er insgesamt 2743,6 Gramm im Liegewagen des Schnellzuges D-223 (Donaukurier), davon 15 Gramm unter dem Leintuch und 2728,6 Gramm in einer blauen Sporttasche, versteckt hielt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO geht fehl.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider liegt in der im Urteil unterbliebenen Erörterung des Umstandes, daß die daktyloskopische Untersuchung auf der Tasche keine verwertbaren Fingerabdrücke erbracht haben, kein formeller Begründungsmangel. Denn entsprechend dem § 270 Abs 2 Z 5 StPO waren die Tatrichter nicht dazu verhalten, sich mit diesem für sie beweismäßig unverwertbaren Umstand näher auseinanderzusetzen.

Unzutreffend erweist sich im Hinblick auf die umfassenden Urteilsausführungen (US 4 f unten und 9 f) der Beschwerdeeinwand, der Schöffensenat habe es unterlassen, Gründe anzugeben, weshalb er die leugnende Verantwortung des Angeklagten für widerlegt erachtet habe. Zu einer weitergehenden Erörterung aller Einzelheiten dieser für widerlegt erachteten Einlassung des Angeklagten wiederum war angesichts des schon erwähnten Gesetzesauftrages zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe das Schöffengericht nicht verhalten. Auch aus den Akten ergibt sich nicht, daß - wie vom Angeklagten behauptet - Teile des Schuldspruches bereits Gegenstand seiner früheren Verurteilung gewesen wären.

Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zur Mängelrüge erschöpfen sich in einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Anfechtung der Beweiswürdigung.

Auch die Tatsachenrüge (Z 5a) versagt, weil der Beschwerdeführer darin keine aktenkundigen Umstände geltend macht, die für sich allein oder in Verbindung mit sonstigen Beweisergebnissen geeignet sind, gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erhebliche Bedenken zu erwecken.

Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Feststellung einer großen Menge an Suchtgiftreinsubstanz vermißt, weicht er von den Urteilsannahmen ab, wonach das beim Angeklagten gefundene Suchtgift (Schuldspruch B) einen THC-Gehalt von 202,8 Gramm aufwies. Allein dadurch wird das Tatbestandsmerkmal einer "großen Menge" nach § 12 Abs 1 SGG weit überschritten. Aus den Feststellungen ergibt sich auch mit hinreichender Deutlichkeit die Annahme eines entsprechenden Vorsatzes des Angeklagten bezüglich der festgestellten Suchtgiftmengen.

Die sohin teils unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

Über die Berufungen und die Beschwerde wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.