OGH 9ObA79/94

9ObA79/94Tribunal supérieur4 mai 1994

Texte intégral

OGH 9ObA79/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag.Kurt Resch und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Monika F*****, Drogistin, *****, vertreten durch Dr.Hanns Forcher-Mayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei -D Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Norman Dick und Dr.Michael Dick, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 69.063,92 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8.Februar 1994, GZ 5 Ra 21/94-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 4.November 1993, GZ 47 Cga 40/93-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.870,66 (darin S 811,78 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Klägerin aufgrund ihrer Beschwerden in der Wirbelsäule gemäß § 26 Z 1 AngG berechtigt vorzeitig ausgetreten ist, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, sie hätte bei der beklagten Partei überhaupt nicht mehr arbeiten können und die beklagte Partei hätte ihr im Rahmen des Arbeitsvertrages ohnehin nur eine für sie gesundheitsschädliche Tätigkeit als Kassierin anbieten dürfen, entgegenzuhalten:

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der "Mitarbeitertätigkeitsbereich" der nur teilzeitbeschäftigten Klägerin arbeitsvertraglich nicht auf bestimmte Arbeiten eingeschränkt. Daran kann ihre letzte Verwendung als Kassierin nichts ändern, da die Annahme einer konkludenten Vertragsänderung schon an der mangelnden Schlüssigkeit scheitern muß (vgl Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, ArbR I3 128). Abgesehen davon, ersuchte die Klägerin in ihren Schreiben an die beklagte Partei vom 27.10.1992 und 16.12.1992 selbst um die Zuweisung einer anderen, mit ihrem Leistungskalkül im Einklang stehenden Tätigkeit. Aufgrund dieses Ersuchens bot ihr die beklagte Partei einen Wechsel in eine andere Filiale an, wo sie unter anderem die sogenannte "Gesunde Pause" bedienen, Kosmetikberatung durchführen und bei den sogenannten "Düften" eingesetzt werden sollte. Wie die beklagte Partei dazu versicherte, könne die Klägerin bei diesen Tätigkeiten ihre Körperhaltung ständig verändern, der Einsatz in dieser Filiale sei besonders abwechlungsreich und es bestehe dort die Möglichkeit, ihr rückenschonende Tätigkeiten zuzuweisen. Die Klägerin lehnte dieses Angebot ohne weitere Prüfung mit der Bemerkung ab, daß der angebotene Ersatzarbeitsplatz weder ihrer Ausbildung noch dem medizinischen Leistungskalkül entspreche.

Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, war die beklagte Partei an dieses Angebot gebunden und hätte daher die Klägerin nicht zusagewidrig dennoch wieder an der Kasse einsetzen dürfen. Durch ihre von vornherein ablehnende Haltung gab die Klägerin aber entgegen ihren schriftlichen Ersuchen der beklagten Partei gar keine ernstgemeinte Möglichkeit, ihr einen arbeitsvertragskonformen und ihrer Gesundheit nicht abträglichen Arbeitsplatz zuzuweisen. Die vom berufskundlichen Sachverständigen geäußerte und vom Erstgericht übernommene pauschale Wertung, daß für die Klägerin auch in dieser Filiale ein Einsatz auf Dauer nicht möglich sei, entbehrt jeglicher konkreten Feststellungen. Nach diesen konnte die Klägerin lediglich ihre bisherige Tätigkeit als Kassierin nicht mehr ausüben und sie durfte überdies keine Lasten über 10 kg heben oder tragen. Leichte körperliche Arbeiten bei wechselnder Körperhaltung waren ihr aber nach wie vor zumutbar. Ihre Tätigkeit wäre so zu gestalten gewesen, daß nach einer etwa einstündigen sitzenden oder stehenden Arbeit für zumindest 15 Minuten ein Haltungswechsel möglich sein sollte. Ein solches Angebot lag der Klägerin aber vor, da ihr die beklagte Partei zugesichert hatte, sie besonders abwechslungsreich einzusetzen und ihr ihrer Ausbildung und Fähigkeit entsprechende rückenschonende Tätigkeiten zuzuweisen. Da sich die Klägerin auf die ihr gebotene Möglichkeit gar nicht mehr einließ, erfolgte ihr vorzeitiger Austritt unberechtigt.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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