OGH 7Ob521/94

7Ob521/94Tribunal supérieur27 avr. 1994

Texte intégral

OGH 7Ob521/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.1994
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1994:0070OB00521.940.0427.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert Sch*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Rohringer, Rechtsanwalt in Tamsweg, wider die beklagte Partei A***** Co OHG, ***** vertreten durch Dr.Bertram Maschke, Rechtsanwalt in Radstadt, wegen Unterlassung (Streitwert S 100.000,), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 19.November 1993, GZ 3 R 224/9316, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14.Juni 1993, GZ 11 Cg 114/9111, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Die Berufungs und Revisionskosten bilden weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Der Kläger schloß als Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** der KG ***** am 1.3.1983 mit der Beklagten einen Dienstbarkeitsvertrag, über dessen Inhalt es anläßlich der schriftlichen Niederlegung zu Streitigkeiten kam. Er unterfertigte zwar am 24.7.1984 einen von Dr.S***** verfaßten Entwurf, behauptete aber, ein ihm von der Beklagten zur Unterschriftsleistung übermittelter, etwas veränderter Vertragsentwurf entspreche nicht den getroffenen Vereinbarungen. Die Beklagte brachte daraufhin zu ***** Cg ***** des Landesgerichtes Salzburg gegen den Kläger eine Klage auf Unterfertigung dieses wörtlich wiedergegebenen Dienstbarkeitsvertrages ein; nachdem diese Klage in erster Instanz abgewiesen worden war, schlossen die Parteien im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Linz am 5.5.1986 einen Vergleich, in welchem sie sich verpflichteten, den Dienstbarkeitsvertrag gemäß dem von Dr.R***** S***** verfaßten Entwurf mit Ausnahme der Worte: "... dies alles jedoch immer nur im Einvernehmen mit dem Dienstbarkeitsgeber." im Punkt 2 des Dienstbarkeitsvertrages in grundbuchsfähiger Form zu unterfertigen. Im Punkt 3 des Vergleiches heißt es, daß mit diesem Vergleich außerhalb der Rechtssache 7 Cg 267/84 des Landesgerichtes Salzburg gelegene Streitpunkte der Streitteile nicht mitverglichen seien.

Gemäß Punkt 1. des Dienstbarkeitsvertrages räumte der Kläger der Beklagten "nach Maßgabe und im Umfang der Bestimmung dieses Vertrages" folgende Dienstbarkeit ein:

a) Die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb von Liftanlagen.

b) Die Errichtung und Erhaltung der Schiabfahrtstrassen.

c) Die Ausübung des Wintersportes durch die Öffentlichkeit.

Gemäß Punkt 2.) sind mit den unter Punkt 1.) des Vertrages eingeräumten Dienstbarkeiten insbesondere folgende Berechtigungen verbunden:

b) Die Erhaltung bzw. Verbesserung der Abfahrtstrasse, deren Verlauf in der Natur bereits durch die bisherige Trassierung feststeht.

c) In der Wintersaison die Präparierung der Lift bzw. Abfahrtstrassen, auch unter Einsatz der hiefür vorgesehenen Maschinen und Geräte, ...

d) Die Berechtigung, die belasteten Grundstücke zur Errichtung der erforderlichen Anlage auch im Sommer zu betreten und zu befahren, während einer etwaigen Bauzeit insbesondere auch Maschinen zum Einsatz zu bringen, Materialien abzulagern, Geländekorekturen und Schlägerungen im Bereich der Servitutsflächen vorzunehmen, soweit dies für die Erfordernisse des zeitgemäßen Schilaufes notwendig und zweckmäßig ist.

Am 10.7.1985 beantragte die Beklagte die Erteilung einer gewerbebehördlichen und einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Kunstschneeanlage. Der Kläger setzte sich dagegen in beiden Verfahren erfolglos zur Wehr. Die Kunstschneeanlage ist seit der Wintersaison 1986/87 in Betrieb und beschneit auch die Grundstücke des Klägers.

Das Erstgericht stellte darüber hinaus noch fest, daß für die Haltbarkeit der Schneedecke neben der Schneehöhe und der Sonneneinstrahlung auch die Schneedichte entscheidend ist, die mit Pistenfahrzeugen verbessert werden kann. Als Folge davon friert der Boden im Bereich der Piste bereits im Frühwinter und schmilzt erst um ein bis zwei Wochen später als unbefahrene Schneeflächen im Frühjahr ab. Durch den Skibetrieb und die Pistenpräparierung mit Pistenfahrzeugen können an landwirtschaftlich genutzten Flächen zum Teil erhebliche Schäden entstehen. An Pistenstellen, wo häufig stark verdichteter Schnee oder Eis auftritt, zeigen sich manchmal nach der Schneeschmelze bei den Pflanzen Fäulniserscheinungen und Befall mit Schneeschimmel. Außerdem ist zu beobachten, daß an diesen Stellen hochwertige Futterpflanzen durch minderwertige robuste Pflanzenarten, bisweilen auch Unkräuter, verdrängt werden. Diese Veränderungen in der Vegetationszusammensetzung bedingen häufig auch eine nicht unwesentliche Minderung der Qualität des Futters. Pflanzenschäden können im Bereich von Skipisten auch durch das Auftreten von Vernässungen hervorgerufen werden. Auf Skipisten kommt es häufig gegen Ende des Winters zu einer gegenüber der nichtbefahrenen Umgebung erhöhten Abschmelzrate. Gräser sind besonders empfindlich gegen abwechselnde Schmelzwasserbildung und wiederholtes Frieren nahe der Bodenoberfläche im Bereich des Bestockungsknotens. Geringere landwirtschaftliche Ertragsausfälle als durch die Eisbildung können auch durch mechanische Schäden an der Grasnarbe durch die Stahlkanten der Skier und durch Pistenfahrzeuge bewirkt werden. Mechanische Schäden treten in der Regel nur bei geringer Schneehöhe im Bereich von stark befahrenen Engstellen, vor allem in engen Kurven, auf. In diesen Fällen wird beim Abschwingen vielfach durch die Stahlkanten der Skier der Bewuchs buchstäblich abrasiert. Solche Stellen werden erst im Laufe des Sommers durch schnellwüchsige Pflanzen, zum Teil Unkräuter, begrünt. Bezogen auf die gesamte Abfahrtsfläche sind die so hervorgerufenen Schäden in flachem, nicht kupiertem Gelände in der Regel als gering anzusehen, in Steilhängen und im kupierten Gelände können jedoch größere Schäden auftreten. Ferner können große Schäden entstehen, wenn im Frühjahr bei wenig Schnee noch skigefahren wird. Oft kommt es dann vor, daß die höher gelegenen Anlagen für den Skibetrieb noch genügend Schnee aufweisen, die Pisten der unteren Teilstrecken jedoch stellenweise bereits schneefrei sind, trotzdem aber befahren werden.

Die mechanische Schneerzeugung mittels Schneekanonen erfolgt durch feine Zerstäubung von Druckwasser bei Temperaturen unter 0 Grad Celsius, wobei keine chemischen Substanzen zugefügt werden. Bei fehlenden natürlichen Niederschlägen kann dadurch die Schneedeckenandauer und die Schneehöhe wesentlich vergrößert werden. Die Verlängerung der Schneedeckenandauer kann zu Ertragseinbußen bei gemähten Wiesen führen. Besonders dichte Schneedecken, wie sie durch intensive mechanische Schneepräparierung mit Pistenpflegegeräten bereits entstehen, wie sie aber auch durch den von seiner Herstellung her dichteren, künstlichen Schnee bewirkt werden, können zu negativen Auswirkungen auf die Vegetationsdecke führen. Eine derartige negative Beeinflussung läßt sich aber wiederum positiv dadurch steuern, daß ein ökologisch günstiger Aufbau der Schneedecke herbeigeführt werden kann. Voraussetzung dafür ist erstens ein rechtzeitiger Beginn der künstlichen Beschneiung zu Winterbeginn, wenn der Boden noch nicht gefroren ist, sodaß ein Durchfrieren des Bodens weitgehend vermieden wird; das Aufbringen lockerer Schneeschichten an der Bodenoberfläche, die weitgehend eine Ausbildung an der Bodenoberfläche und ein Durchfrieren des Bodens verhindern, was voraussetzt, daß Pistenpräparierungsgeräte nicht eingesetzt werden, bis die Lockerschneeschicht so mächtig ist, daß eine mechanische Beschädigung der Vegetationsdecke durch die Präpariergeräte weitgehend ausgeschlossen wird. Durch die Verwendung von Kunstschnee läßt sich auch ein positiver Effekt für die Vegetation dadurch erzielen, daß bei ökologisch sachgemäß ausgeführter mechanischer Schneerzeugung auch bei sonst ungünstigen natürlichen Schneeverhältnissen ein Schutz der Vegetation vor mechanischen Schäden durch die Kanten der Skier oder die Raupen der Pistenfahrzeuge gewährleistet werden kann. Im wesentlichen sind danach die Vegetationsnachteile, die durch Kunstschnee auftreten können, ident mit den Nachteilen, die auch bei bloßer mechanischer Präparierung ohne Kunstschnee auftreten können. Kunstschnee, der sich vom natürlichen Schnee durch seine größere Dichte unterscheidet, führt zu geändertem Abschmelzverhalten, wobei die Schneeschmelze sich verzögert und dadurch die Schmelzwasserspitzen geringer sind. Eine Erhöhung der Erosionsgefahr zur Zeit der Schneeschmelze gegenüber dem Abschmelzen einer natürlichen Schneeschmelze ist bei sachgerechter Ausformung von Entwässerungsgräben nicht zu befürchten. Die Verkürzung der Vegetationsperiode, die durch Kunstschnee auftreten könnte, kann dadurch vermindert werden, daß gegen Ende der Saison nur mehr an exponierten Stellen, wie Kuppen und Kanten, beschneit wird.

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihr die Aufbringung mechanisch erzeugten Schnees sowohl mittels Schneekanonen als auch durch das Aufschieben mittels Pistengeräten auf seinen Grundstücken, zu unterlassen. Dies stelle eine vom Dienstbarkeitsvertrag nicht gedeckte und daher unzulässige Erweiterung der Servitut dar. Durch die mechanische Schneerzeugung werde die Schneedeckendauer wesentlich verlängert, wodurch es zu einer Verkürzung der Vegetationszeit und Ertragseinbußen komme. Durch die mechanische Pistenbeschneiung komme es zu einem bodennahen Sauerstoffmangel und einer CO2Anreicherung des Bodens, was zu Schneeschimmelbefall, Fäulnisbildung und zunehmend anaeroben Bodenverhältnissen führe. Pflanzenschäden treten auf, die Bodenaktivität werde beeinträchigt. Die Beklagte bringe pro Saison zusätzlich zum natürlichen Niederschlagsangebot noch 150 bis 200 Liter Wasser pro m2 auf seine Grundstücke auf, was der Niederschlagsmenge von 2 bis 3 Wintermonaten entspreche. Dies führe zu einem erhöhten Schmelzwasserangebot und zu Vernässungen im Bereich seiner Grundstücke. Schließlich werde durch die Kunstschneeaufbringung die Benützungsfrequenz der Schiabfahrt insbesondere in schneearmen Wintern beträchtlich gesteigert, wodurch die Grundstücke deutlich mehr belastet würden.

Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung und wendete ein, daß aus der Formulierung des Dienstbarkeitsvertrags eindeutig ersichtlich sei, daß sie auch Beschneiungsanlagen errichten dürfe. Von einer Ausdehnung der Dienstbarkeit könne keine Rede sein. Der Unterlassungsanspruch sei verjährt. Schon nach dem seinerzeitigen Stand der Technik sei klar gewesen, daß die Präparierung von Schipisten durch Beschneiung eine wichtige, übliche und zweckmäßige Methode sei. Der gesamte Dienstbarkeitsvertrag wäre hinfällig, wenn nicht auch die künstliche Beschneiung dadurch umfaßt sei. Durch die Auftragung von Kunstschnee erleide der Kläger keinen Schaden. Die Liegenshaft sei vollkommen unproduktiv gewesen, und erst durch die Anlage der Schiabfahrt sei eine Bewirtschaftung möglich geworden. Eine -Beeinträchtigung liege daher nicht vor. Der Kläger müsse eine künstliche Beschneiung dulden, wenn dadurch die zur Zeit der Errichtung der Wintersportanlage betriebene Bewirtschaftung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich stärker beeinträchtigt werde als bei Einsatz der sonst üblichen Methoden der Pistenpräparierung.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsansicht, daß das der Beklagten eingeräumte Recht, auf den Grundstücken des Klägers eine Schiabfahrt samt moderner zeitgemäßer Pistenpräparierung zu betreiben, nicht nach dem technischen Stand zum Zeitpunkt des ersten Vorvertrages aus dem Jahre 1978 auszulegen sei, sondern nach dem jeweiligen Stand der Technik der Pistenpräparierung. Derzeit gehöre dazu auch die Verwendung von Beschneiungsanlagen, die bei sachgerechtem Einsatz sogar zu einer Verringerung von Vegatationsschäden führen könne. Der Kläger habe daher grundsätzlich die künstliche Beschneiung der vereinbarten Abfahrtstrassen zu dulden, soweit dadurch nicht unzumutbare Schäden zugefügt werden würden. Da er sich mit einer Reglementierung der Aufbringung von Kunstschnee, etwa mit einer Begrenzung der Beschneiungstage oder der Beschneiungsperioden, nicht begnügen wolle, sei die Klage zur Gänze abzuweisen.

Das Berufungsgericht gab der Klage statt. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand als mit S 50.000,- übersteigend und erklärte die Revision für zulässig. Dem durch die unterlassene Bestellung eines Sachverständigen zur Beurteilung des Ausmaßes der Schäden an den klägerischen Grundstücken dem Erstgericht unterlaufenen Verfahrensmangel komme keine rechtliche Bedeutung zu, weil schon die Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung eine abschließende Beurteilung der Streitsache ermögliche. In dem Vergleich vom 5.5.1986 sei die Errichtung und der Betrieb einer Beschneiungsanlage nicht mitverglichen worden. Diese Frage sei allein durch Auslegung des Dienstbarkeitsvertrages zu lösen. "Präparieren" bedeute "zu einem bestimmten Zweck (vorbereitend) bearbeiten" bzw. "vorbereiten". Ein "Behandeln" oder "Vorbereiten" setze aber voraus, daß bereits etwas vorhanden ist, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird, und daß das, was behandelt oder vorbereitet wird, nicht erst hergestellt werden muß. Dies bedeute, daß die Beklagte nach dem Dienstbarkeitsvertrag zwar berechtigt sei, aus beschneiten Grundstücken eine Schipiste herzustellen, nicht aber den dafür erforderlichen Schnee erst künstlich herzustellen und auf die belasteten Grundstücke aufzutragen. Einen vom objektiven Wortlaut des Dienstbarkeitsvertrages abweichenden oder über diesen hinausgehenden übereinstimmenden Parteiwillen habe die Beklagte nicht bewiesen. Es fehle insbesondere jeder Anhaltspunkt dafür, daß die Vertragsparteien unter den "hiefür vorgesehenen Maschinen und Geräten" laut Punkt 2 c des Dienstbarkeitsvertrages auch Schneekanonen verstanden hätten. Punkt 3a des Vertrages spreche dagegen, weil dort festgelegt worden sei, daß das Wetterrisiko die Beklagte zu tragen habe. Mangels einer ausdrücklichen Zusage des Klägers, daß die Beklagte Schneekanonen einsetzen dürfe, sei daher dem Klagebegehren stattzugeben gewesen.

Die gegen diese Entscheidung von der Beklagten erhobene Revision ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu dieser Frage, der über den vorliegenden Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt, fehlt; sie ist auch im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.

Eine Verjährung des Unterlassungsbegehrens zufolge dreijähriger Benützung der Beschneiungsanlage auf den belasteten Grundstücken bis zur Erhebung der Klage ist allerdings nicht eingetreten, weil für einen Rechtserwerb durch Ersitzung und die Erweiterung einer Dienstbarkeit kann nur durch eine solche erfolgen 30 Jahre erforderlich sind (MGA ABGB33 õ 479/9).

Zur Frage, ob und inwieweit dem Kläger durch die Beschneiungsanlage der beklagten Partei die von ihm behaupteten Schäden erwachsen das Erstgericht hat zu dieser Frage keine konkreten Feststellungen getroffen, sondern sich damit begnügt, darzulegen, welche Nachteile für den Boden und die Vegetationsdecke mit einer Beschneiungsanlage im allgemeinen verbunden sein können , hat das Berufungsgericht im Hinblick auf die von ihm vertretene Rechtsansicht über die Auslegung des Dienstbarkeitsvertrages nicht Stellung genommen.

Das Erstgericht hat unbekämpft festgestellt, daß zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses am 5.5.1986 wohl differente Standpunkte der Parteien über die Berechtigung oder Nichtberechtigung der beklagten Partei zur Errichtung von Kunstschneeanlagen bestanden haben, daß diese bei Vergleichsabschluß aber nicht ausdrücklich erwähnt wurden und durch den Vergleich auch nicht bereinigt sein sollten (AS 97). Gleichfalls unbekämpft steht fest, daß mit den vom Kläger in Punkt 1 des Vertrages eingeräumten Dienstbarkeiten für die beklagte Partei die Berechtigung verbunden ist, in der Wintersaison die Lift bzw. Abfahrtstrassen auch unter Einsatz der hiefür vorgesehenen Maschinen und Geräte zu präparieren (Punkt 2c des Vertrages).

Das Revisionsgericht teilt nicht die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Begriff "Präparieren" = "zu einem bestimmten Zweck vorbereitend bearbeiten" bzw. "vorbereiten" setze iS der genannten, Wörterbüchern und Lexika entnommenen Erklärung voraus, daß etwas bereits vorhanden sei, an dem die Tätigkeit ausgeübt werde, und daß das, was behandelt oder vorbereitet wird, nicht erst hergestellt werden muß in dem Sinne nämlich, daß eine Präparierung der Trassen iS des Vertrages durch Aufbringen von Kunstschnee nicht vorgenommen werde, weil Kunstschnee erst künstlich hergestellt werden müsse. Die zweite Instanz übersieht hier, daß nicht der Schnee, sondern die Piste für die Ausübung des Wintersports "vorbereitet präpariert" werden soll. Nach dem Wortlaut des Vertrages ist die beklagte Partei zur Präparierung, also zur Vorbereitung der Abfahrtstrassen auch unter Maschineneinsatz berechtigt. Daß es sich aber bei Schneekanonen um derartige Maschinen handelt, ist ebensowenig zweifelhaft, wie daß auch künstlich hergestellter Schnee zur Präparierung, zur "Vorbereitung" einer Piste geeignet ist.

Wesentlich bleibt daher, ob für den Kläger durch die künstliche Beschneiung seiner Grundstücke ein maßgeblicher, unzumutbarer Nachteil erwächst. Dem Kläger mußte zwar bei Vertragsabschluß bewußt sein, daß die Erhaltung und Präparierung der Pisten mit modernen, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Pistengeräten erfolgen wird, da dies eine unabdingbare Voraussetzung für eine den Anforderungen des sportbetreibenden Publikums und eine wirtschaftlichen Erfordernissen entsprechende rationelle Betriebsführung bildet. Die Bearbeitung der Pisten mit diesen Geräten muß aber vom Kläger nur so lange hingenommen werden (õ 484 ABGB), als dadurch die Nutzung der Grundstücke außerhalb der Schisaison nicht in einem deutlich erheblicheren Ausmaß, als zum Zeitpunkt der Vertragserrichtung zu erwarten war, beeinträchtigt wird oder andere erhebliche zusätzliche Nachteile für ihn erwachsen (vgl SZ 45/39), wenn es also zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung des Klägers kommt (EvBl 1978/165).

Sollte es daher durch den Einsatz von Schneekanonen durch die beklagte Partei zu Nachteilen für den Kläger kommen, die jene, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Dienstbarkeitsvertrages zu erwarten waren, in einer maßgeblichen Weise übersteigen und an den Grundstücken des Klägers eine deutlich ins Gewicht fallende weitere Schädigung entstehen, wäre dies als eine vom Kläger nicht mehr hinzunehmende Dienstbarkeitserweiterung im Sinne des õ 484 ABGB anzusehen.

Das Erstgericht, das seine Feststellungen bisher, worauf bereits hingewiesen wurde, auf allgemeine Ausführungen zur Frage der Nachteile einer künstlichen Beschneiung von Pisten beschränkt hat, wird diese Feststellungen daher nach einem entsprechenden Verfahren dahin zu ergänzen haben, ob und welche Nachteile konkret für den Kläger bei der Bewirtschaftung seiner Grundstücke durch die von der beklagten Partei vorgenommene Beschneiung entstanden sind.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf õ 52 ZPO.

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