OGH 10ObS100/94

10ObS100/94Tribunal supérieur26 avr. 1994

Texte intégral

OGH 10ObS100/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Edith Söllner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Martin Pohnitzer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Edith G*****, ***** vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Entziehung einer Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Jänner 1994, GZ 7 Rs 102/93-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 9. September 1993, GZ 23 Cgs 8/93a-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die sowohl unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens als auch unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache bekämpfte rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 6/17, 7/2, jeweils mwN, uva).

Nach den vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen waren im Zeitpunkt der Zuerkennung Krankenstände von sieben Wochen jährlich und mehr zu erwarten. Unter diesen Umständen ist nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 6/70 und 82 uva) ein Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt anzunehmen. Dies rechtfertigte aber die Pensionszuerkennung. Die Rechtsansicht der Revisionswerberin, daß die Leistungsvoraussetzungen von vornherein gefehlt hätten, ist daher verfehlt. Da die Klägerin seit der Entziehung ua wegen erheblich geringerer Krankenstandsprognosen nicht mehr vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, liegt eine wesentliche Besserung vor, die die Entziehung der Invaliditätspension rechtfertigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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