OGH 12Os55/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.04.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.April 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Czedik-Eysenberg als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ömer M***** und Fathi Mehmet K***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Fathi Mehmet K***** sowie die Berufung des Angeklagten Ömer M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 2.Februar 1994, GZ 22 Vr 3209/93-62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Fathi Mehmet K***** die ihn betreffenden Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Fathi Mehmet K***** (I 2) des Verbrechens des Raubes als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 142 Abs 1 StGB, (II 2) des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und (III) des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffenG schuldig erkannt. Demnach hat er (I 2) am 29.September 1993 in Seefeld den (hier mitverurteilten) Ömer M***** durch entsprechende Aufforderung dazu bestimmt, der Christa M***** mit Gewalt gegen ihre Person eine Handtasche mit Bargeld, Barschecks und Valuten im Gesamtwert von rund 38.100 S mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung wegzunehmen; (II 2) am 10.April 1993 in Innsbruck den Christian H***** gehörigen Personenkraftwagen Marke Mazda 323 F durch einen Tritt gegen die Fahrertür auf Höhe des Türschlosses eingedellt und dadurch einen 25.000 S nicht übersteigenden Schaden herbeigeführt; (III) in der Zeit von März 1993 bis 4.Oktober 1993 in Innsbruck verbotene Waffen, nämlich drei Spraydosen mit CS-Tränengas, unbefugt besessen.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 (sachlich auch 9 lit a) und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K***** geht fehl.
Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung in der Hauptverhandlung gestellter Beweisanträge, vermag damit aber keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte aufzuzeigen. Der Antrag auf Vernehmung der Zeugen A*****, E***** und E***** zum Beweis dafür, daß diese angeblich zur Tatzeit im Casino in Seefeld aufhältig gewesenen Personen ebenso wie K***** zur Heimfahrt gedrängt hätten, betraf - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - keine entscheidende Tatsache. Lassen doch die angestrebten Beweisaufnahmen schon nach dem antragsgegenständlichen Beweisthema die Belastungsaspekte sowohl eines der angeblichen Aufbruchstendenz erst nachfolgenden Tatentschlusses wie auch eines allfälligen verbalen Ablenkungsgehabens des Angeklagte K***** unberührt. Der mit der Vernehmung des Zeugen Marco P***** angestellte Nachweis dafür, daß das vom K***** bei seinen regelmäßigen Besuchen im Casino in Seefeld getragene rote Sakko sinngemäß als ihn betreffendes markantes Identitätskriterium bekannt und die Überlassung dieses Kleidungsstückes an den (umfassend geständigen) Komplizen M***** solcherart zur Verschleierung der Identität des unmittelbaren Täters vorweg nicht geeignet gewesen sei, konnte schon deshalb als für die Lösung der Schuldfrage unerheblich auf sich beruhen, weil die Tatsache der Überlassung des in Rede stehenden Sakkos an Ömer M***** im gesamten Verfahren (auch vom Angeklagten K*****) unbestritten blieb. Konkrete Gründe aber, aus denen die naheliegende Täterkalkulation mit dem negativen Ergebnis der zu erwartenden Gegenüberstellung des Tatopfers mit K***** nicht plausibel sein sollte, sind weder dem Antragsvorbringen zu entnehmen noch sonst einsichtig.
Die mit der Mängelrüge (Z 5) zunächst zum Faktum I 2 vermißte Begründung der subjektiven Raubkomponenten findet sich in der ausdrücklichen tatrichterlichen Bezugnahme auf die geständige Verantwortung des Angeklagten M*****, wonach ihn K***** zur Wegnahme der tatgegenständlichen Sachwerte "egal auf welche Art und Weise" bestimmt habe (405 f).
Soweit mit dem das Faktum III (Vergehen nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffenG) betreffenden Einwand von Feststellungs- und Begründungsmängel zur Frage der Beurteilung der sichergestellten Spraydosen als verbotene Waffen im Sinne des § 11 WaffenG sachlich (auch) der materielle Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a geltend gemacht wird, gelangt die Rechtsrüge infolge nur unvollständiger Orientierung an den tatrichterlichen Feststellungen nicht zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung. Geht doch das angefochtene Urteil dazu ausdrücklich von "Spraydosen mit CS-Gas" (385, 401) sowie "Tränengasspraydosen" (420) somit unmißverständlich davon aus, daß eine - nach den (in den Urteilsgründen ausdrücklich mitberücksichtigten) Verfahrensergbnissen zweifelsfrei ausgeschlossene (265, 283) - Abhängigkeit der Waffenfunktion von einer (nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffenG tatbestandsausschließenden) Verwendung von Patronen im konkreten Fall nicht in Betracht kommt.
Zum Schuldspruch II 2 (Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB) kann von dem behaupteten inneren Widerspruch des tatrichterlichen Ausspruchs über entscheidende Tatsachen keine Rede sein, weil der dazu inkriminierte Tritt gegen den Personenkraftwagen des Christian H***** laut Urteilsspruch und -gründen eine zur objektiven Tatbestandsverwirklichung geeignete Delle nach sich zog, deren nähere Konkretisierung unmißverständlich bloß in bezug auf die Höhe der darauf entfallenden Reparaturkosten unterblieb (383, 404).
Der mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) unternommene Versuch, die jedwede Raubbeteiligung leugnende Verantwortung des Angeklagten K***** mit dem Hinweis auf vermeintliche oder nur unwesentliche Details betreffende Ungereimtheiten bzw Divergenzen in den - ihn in Wahrheit im wesentlichen durchwegs konform belastenden - Angaben seines Komplizen Ömer M***** aufzuwerten, vermag insgesamt keine Bedenken (geschweige solche erheblichen Gewichtes) gegen die Richtigkeit der in diesem Punkt dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).
Über die außerdem (von beiden Angeklagten) ergriffenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.