OGH 12Os40/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.04.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.April 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Czedik-Eysenberg als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz R***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Brandstiftung nach §§ 169 Abs 1, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 12.Jänner 1994, GZ 13 Vr 2709/93-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Der am 31.Dezember 1970 geborene Franz R***** wurde des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Brandstiftung nach §§ 169 Abs 1, 15 StGB schuldig erkannt.
Demnach hat er in St.Ruprecht a.d.R. an im Eigentum seiner Eltern Franz und Johanna R***** stehenden Gebäuden, mithin an fremden Sachen ohne Einwilligung der Eigentümer jeweils eine Feuersbrunst, und zwar
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am 8.Juni 1993 am Preßhaus und
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am 29.Juni 1993 am Wirtschaftsgebäude herbeigeführt sowie
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am 28.August 1993 an der "Holzhütte" herbeizuführen versucht.
Die vom Angeklagten dagegen nominell aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 a und 9 lit a (inhaltlich auch Z 5) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung der von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf Beiziehung eines weiteren Brandsachverständigen sowie auf "Durchführung eines Brandversuches nach den Angaben des Angeklagten unter den damals herrschenden Umweltbedingungen sowie auf Untersuchung der Rauchgasniederschläge an der Mauerwand der "Holzhütte" zum Beweis dafür, daß Plastikspuren nicht enthalten waren" (S 92, 93/II), Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt. Denn während es in Ansehung des Begehrens um Zuziehung eines weiteren Experten an den gesetzlichen Voraussetzungen hiefür (siehe insbes § 126 Abs 1 StPO) gebricht - die bloße Berufung auf die abstrakte Meinung eines anderen Sachverständigen ("... ein Dachstuhl brenne durch in Brand gestecktes Heu oder Stroh lediglich in 3 bis 5 Minuten...") vermag die im übrigen unsubstantiierte Behauptung, das vorhandene Gutachten sei "objektiv unrichtig" und "technisch nicht nachvollziehbar" ersichtlich nicht zu tragen - disqualifiziert sich der Antrag auf Durchführung eines Brandversuchs schon nach dem Wortlaut des Begehrens als unzulässiger Erkundungsbeweis.
Der Tatsachenrüge (Z 5 a) genügt es zu erwidern, daß darin keine Umstände dargetan werden, die - namentlich im Hinblick auf die wiederholten und durch die Ergebnisse der Branderhebungen gedeckten Geständnisse des Angeklagten - für sich allein oder in Verbindung mit sonstigen aktenkundigen Beweisergebnissen geeignet wären, Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichts - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Soweit in der Beschwerde mit Bezug auf die Tatmodalitäten zum Faktum 1 eine inhaltlich aktenwidrige Verwertung des widerrufenen Tatgeständnisses geltend gemacht wird (sachlich Z 5), bleibt sie den Nachweis der behaupteten aktendifformen Divergenz und damit des reklamierten formellen Begründungsmangels schuldig, weil es im gegebenen Zusammenhang keinen entscheidenden Unterschied macht, ob entzündetes Papier "zwischen bzw unter" am Brandort gelagerte Obststeigen oder (bloß) unmittelbar bei diesen abgelegt wurde. Daß hingegen der Angeklagte diesen Brand noch vor anderen Hausbewohnern meldete, konnte - der Beschwerde zuwider - bei der gegebenen Sachlage sehr wohl mängelfrei als zusätzlicher Hinweis auf seine Täterschaft beurteilt werden.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie mit der Behauptung, es fehle an "Beweismitteln und Feststellungen" darüber, "ob es unter Zugrundelegung der vom Angeklagten (im Vorverfahren) angegebenen oder auch unter der vom Gericht festgestellten Art und Weise überhaupt möglich ist", die Brände herbeizuführen, die den Schuldspruch tragenden schöffengerichtlichen Konstatierungen übergeht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.